Rz. 3

Zur Vorbereitung des Termins ist der Schuldner bei der Terminsladung über die nach § 802c Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben zu belehren. Der Ladung an den Schuldner fügt der Gerichtsvollzieher den Text der nach § 802f Absatz 3 ZPO erforderlichen Belehrungen, je ein Überstück des Auftrags und der Forderungsaufstellung sowie einen Ausdruck der Vorlage für die abzugebende Vermögensauskunft oder ein entsprechendes Merkblatt bei. Hat der Gläubiger mit dem Auftrag schriftlich Fragen eingereicht, die der Schuldner bei der Abnahme der Vermögensauskunft beantworten soll, fügt der Gerichtsvollzieher auch diesen Fragenkatalog der Ladung bei. Reicht der Gläubiger nach Auftragserteilung einen solchen Fragenkatalog ein, so übersendet der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Ablichtung des Fragenkatalogs nachträglich formlos durch die Post unter Hinweis auf den Termin (§ 136 Abs. 1 GVGA).

Als Orientierungshilfe für die ihm abverlangten Angaben und die nach Abs. 1 Satz 3 von ihm mitzubringenden Unterlagen muss (§ 136 Abs. 1 GVGA) dabei ein durch die Verordnung nach § 802k Abs. 4 ZPO vorgegebenes Formular oder ein Formblatt übersandt werden.

Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner auch über das Verfahren zu belehren.

  • Dazu gehört insbesondere, dass eine unentschuldigte Terminsäumnis oder eine Verletzung seiner Auskunftspflichten zu einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO führt, und dass außerdem unter den Voraussetzungen des § 802h ZPO Haftbefehl gegen ihn erlassen werden kann.
  • Im Fall einer Terminsbestimmung in der Wohnung des Schuldners muss die Belehrung auch das Widerspruchsrecht des Schuldners umfassen.
  • Zu belehren ist außerdem über die in § 802l ZPO neu geregelte Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, Auskünfte von Dritten einzuholen sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach Abgabe der Vermögensauskunft (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Belehrungen können formblattmäßig erfolgen.

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