1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift fasst Fälle zusammen, in denen eine Verhaftung unzulässig ist (BT-Drucks. 10069 S. 28).
2 Vollziehung des Haftbefehls (Abs. 1)
Rz. 2
Die zeitliche Grenze der Vollziehung des Haftbefehls nach dessen Erlass beträgt zwei Jahre. Dies entspricht der ebenfalls zwei Jahre betragenden Sperrwirkung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft in § 802d ZPO (BT-Drucks. 10069 S. 28). Hiermit hat der Gesetzgeber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Phase zwischen Erlass des Haftbefehls und der Haftvollstreckung zum Ausdruck gebracht, somit im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Gläubiger- und Schuldnerinteressen der Freiheitsgarantie des Schuldners ab einer zeitlichen Grenze von zwei Jahren nach Erlass des Haftbefehls den Vorrang gegeben. Die Haftvollstreckung nach Ablauf dieser zwei Jahre wird somit als unzulässig bewertet (AG Bad Segeberg, Vollstreckung effektiv 2018, 203; zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Erlass des haftbefehls vgl. § 802g Rz. 3 ff.).
Rz. 2a
Gemäß Abs. 1 ist die Vollziehung des Haftbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind. Fristberechnung erfolgt nach § 222 ZPO. Abzustellen ist auf den Tag der Unterzeichnung des Haftbefehls (LG Ellwangen DGVZ 2015, 23; Zöller/Seibel, § 802h Rn. 2). Ist die Frist nicht gewahrt, so ist ein erneuter Antrag des Gläubigers auf Einholung einer Vermögensauskunft zulässig (LG Ellwangen DGVZ 2015, 23). Für die Vollziehung reicht es aus, dass der Gläubiger die Verhaftung des Schuldners bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan innerhalb der Zweijahresfrist (§ 802h Abs. 1 ZPO) beantragt hat. Die Frist ist gewahrt, wenn der Antrag auf Verhaftung des Schuldners zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des Haftbefehls beim Gerichtsvollzieher (§ 24 Abs. 1 Satz 1 GVO) bzw. der Gerichtsvollzieherverteilerstelle (§ 22 Abs. 2 GVO) eingeht (LG Bremen, JurBüro 2018, 378; AG Naumburg, JurBüro 2018, 324; AG Stuttgart DGVZ 2015, 23). Ist dies geschehen, kann die Verhaftung des Schuldner auch noch danach durchgesetzt werden (BGH NJW 2006, 1290 = DGVZ 2006, 55; OLG München NJW-RR 2008, 1743). Denn der Gläubiger hat mit der Antragstellung alles getan, was ihm möglich ist, und er soll keinen Nachteil wegen der Dauer des Verfahrens erleiden. Befindet sich der nicht auskunftswillige Schuldner daher bereits in Strafhaft, hat der Gerichtsvollzieher, wenn bei voraussichtlichem Ende dieser Haft die Vollstreckung des Haftbefehls noch statthaft ist, in entsprechender Anwendung des Abs. 1 den Schuldner nachzuverhaften und zu veranlassen, dass die Justizvollzugsanstalt die Überhaft notiert (vgl. § 146 Abs. 3 GVGA).
Rz. 3
Dagegen ist nach Fristablauf kein erneuter Haftantrag mehr zulässig. Für die Vollstreckung des Haftbefehls in der Wohnung des Schuldners zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen ist eine besondere Anordnung des Amtsrichters erforderlich (BGH Vollstreckung effektiv 2005, 43 = NJW-RR 2005, 146). Ist der Schuldner auf die Vorladung des Gerichtsvollziehers freiwillig in dessen Geschäftszimmer erschienen, darf dieser von dem Haftbefehl nur dann Gebrauch machen, wenn der Schuldner wieder geht und keine Bereitschaft zeigt, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Der Gerichtsvollzieher muss je nach Verfahrenssituation und Willig- oder Unwilligkeit des Schuldners die Frage der Verhaftung im Einzelfall klären (AG Hildesheim DGVZ 2005, 30).
Ist der Schuldner bereits in Zwangshaft genommen, so ist ein weiterer Haftbefehl (Nachverhaftung) dadurch zu vollstrecken, dass der Gerichtsvollzieher sich in die Justizvollzugsanstalt zu dem Schuldner begibt und ihn durch persönliche Eröffnung unter Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Haftbefehls für nachverhaftet erklärt. Der Haftbefehl ist dem zust. Vollzugsbediensteten mit dem Ersuchen auszuhändigen, an dem Schuldner die fernere Haft nach Beendigung der zuerst verhängten Haft zu vollstrecken. Gegen einen Schuldner, der sich in Untersuchungshaft oder in Strafhaft befindet, kann die Zwangshaft erst nach Beendigung der Untersuchungshaft oder der Strafhaft vollzogen werden. Der Gerichtsvollzieher erfragt bei dem Vollzugsbediensteten, bis zu welchem Tag gegen den Schuldner voraussichtlich noch Untersuchungshaft oder Strafhaft vollstreckt wird. Liegt dieser Tag vor dem Tag, von dem an die Vollziehung des Haftbefehls unstatthaft ist, weil seit seinem Erlass zwei Jahre vergangen sind, spricht der Gerichtsvollzieher gleichfalls die Nachverhaftung aus (vgl. § 146 GVGA).
3 Haftaufschub (Abs. 2)
3.1 Normzweck
Rz. 4
Die Norm dient zum Schutz des Schuldners bei erheblicher Gesundheitsgefahr und hat ihre Berechtigung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfG NJW 1979, 2607 = WuM 1980, 27 = MDR 1980, 116 = DGVZ 1980, 8 = ZMR 1980, 12 = Rpfleger 1979, 450).
3.2 Anwendungsbereich
Rz. 5
Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf die Gesundheit des Schuldners und kann nicht ausdehnend auf andere Personen, auch nicht auf minderjährige unversorgte Kinder, angewendet werden (LG Kleve, DGVZ 1987, 90; OLG München, Rpfleger 1977, 68; LG ...