Rz. 7
In Steuersachen ist die Vollstreckungsbehörde (FA/Hauptzollamt; vgl. § 284 Abs. 5 AO) zust., in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldner befindet. Die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, kann bei dem zuständigen AG den Erlass eines Haftbefehls beantragen. Für die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners aufgrund des Haftbefehls ist der Gerichtsvollzieher zuständig (§ 145 Abs. 3 Satz 1 GVGA). Die Vollstreckungsbehörde teilt dem Gerichtsvollzieher den geschuldeten Betrag sowie den Schuldgrund mit und ermächtigt ihn, den geschuldeten Betrag anzunehmen und über den Empfang Quittung zu erteilen. Der Vollstreckungsschuldner kann die Verhaftung dadurch abwenden, dass er den geschuldeten Betrag in voller Höhe an den Gerichtsvollzieher zahlt oder nachweist, dass ihm ein Zahlungsplan (vgl. § 802b ZPO) bewilligt worden oder die Schuld erloschen ist. Die Verhaftung kann er auch dadurch abwenden, dass er dem Gerichtsvollzieher eine Entscheidung, aus der sich die Unzulässigkeit der Maßnahme ergibt, oder eine Post- oder Bankquittung vorlegt, aus der sich ergibt, dass er den geschuldeten Betrag eingezahlt hat (vgl. §§ 775, 776 ZPO). Ist der verhaftete Schuldner vor Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt zur Abgabe der Vermögensauskunft bereit, hat ihn der Gerichtsvollzieher grds. der Vollstreckungsbehörde zur Abnahme der Vermögensauskunft vorzuführen (§ 145 Abs. 3 Satz 3 GVGA). Abweichend hiervon kann der Gerichtsvollzieher des Haftortes die Vermögensauskunft abnehmen, wenn sich der Sitz der in § 284 Abs. 5 AO bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk dieses AG befindet, oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, weil die Verhaftung zu einer Zeit stattfindet, zu der der für die Abnahme der Vermögensauskunft zuständige Beamte der Vollstreckungsbehörde nicht erreichbar ist. Der Gerichtsvollzieher kann unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vollstreckungsbehörde von der Abnahme der Vermögensauskunft absehen. Die Vollstreckungsbehörde soll nach Abschnitt 52 Abs. 2 der Vollstreckungsanweisung vom 13.3.1980 (BStBl. I, S. 112) – geändert durch Allg. Verwaltungsvorschriften vom 19.3.1987 (BStBl. I, S. 370), vom 21.4.1992 (BStBl. I, S. 283) und vom 5.7.1996 (BStBl. I, S. 1114) – von der Abnahme der Vermögensauskunft Abstand nehmen, wenn nach ihrer Überzeugung feststeht, dass das vom Vollstreckungsschuldner vorgelegte Vermögensverzeichnis vollständig und wahrheitsgemäß ist.