Rz. 7
Das von der Befugnis i. S. v. § 802k Abs. 2 ZPO erfasste Auskunftsverlangen ist ein solches, das im Wege des Zwanges durchgesetzt werden kann. Eine derartige Befugnis verleihen vergaberechtliche Verfahrensvorschriften wie z. B. § 7 LVG LSA oder § 16 VOB/A nicht (OLG Sachsen-Anhalt, NJ 2018, S. 124). Satz 1 ermöglicht es nur den Gerichtsvollziehern, die Vermögensverzeichnisse für Vollstreckungszwecke zur Einsichtnahme abzurufen. Ein Vollstreckungszweck wird jedoch erst durch die Vorlage eines Antrags auf Vermögensauskunft gem. § 802a ZPO nebst vorgelegtem Titel begründet. Formell richtig erfolgt dann die Erteilung einer möglichen Abschrift nach Prüfung der Voraussetzungen. Erst im Zuge eines zulässigen und notwendigen Antrags können Feststellungen getroffen werden und zwar ausschließlich vom örtlichen zuständigen Gerichtsvollzieher. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Annahme des Vollstreckungsauftrages vorliegen, dient aber gerade noch nicht dem erst später einsetzenden Vollstreckungszweck. (LG Arnsberg, JurBüro 2018, S. 489).
Rz. 8
Die Regelung betrifft auch den Fall, dass der Gerichtsvollzieher einem Gläubiger, der den Antrag auf Vermögensauskunft innerhalb der Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt hat, gem. § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Abdruck eines bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses zuleiten soll (BGH, DGVZ 2018, 93 = Rpfleger 2018, 280 = NJW-RR 2018, 572 = Vollstreckung effektiv 2018, 58). Sollte ein Schuldner bereits eingetragen sein, erfolgt dann eine Übermittlung des Vermögensverzeichnisses (AG Riedlingen, DGVZ 2014, 45). Es ist auch an keiner Stelle vorgesehen, dem Gläubiger eine Auskunft durch den Gerichtsvollzieher oder das zentrale Vollstreckungsgericht zu erteilen, ob und wann ein Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde, weshalb ein Hinweis des Gläubigers, dass der Schuldner bereits im Vermögensverzeichnisregister eingetragen sei, unbeachtlich ist.
Rz. 9
Satz 2 gewährt bestimmten Vollstreckungsbehörden in gleicher Weise wie dem Gerichtsvollzieher ein unmittelbares Einsichtsrecht. Vollstreckungsbehörden sind nur solche Einrichtungen, die aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung dazu befugt sind, die Zwangsvollstreckung durch eigene Bedienstete selbst durchzuführen (OLG Sachsen-Anhalt, NJ 2018, 124). Das Betreiben streitiger Forderungen im Erkenntnisverfahren durch eine Behörde verleiht daher nicht den Status einer Vollstreckungsbehörde. Das Einsichtsrecht setzt eine Registrierung gemäß § 8 der Vermögensverzeichnisverordnung (VermVV) voraus, die grundsätzlich vom Zentralen Vollstreckungsgericht vorzunehmen ist (OLG Sachsen-Anhalt, NJ 2018, 124).
- Vermögensauskünfte nach § 284 AO: Nr. 1 betrifft die Fälle, in denen die Vollstreckungsbehörde gemäß § 284 AO selbst zur Abnahme der Vermögensauskunft befugt ist, weil die Abgabenordnung unmittelbar anwendbar ist oder ein Bundes- bzw. Landesgesetz auf § 284 AO verweist. In diesen Fällen muss die Vollstreckungsbehörde nach § 284 Abs. 4 Satz 2 AO prüfen, ob bereits ein Vermögensverzeichnis hinterlegt ist und wegen der Sperrwirkung des § 284 Abs. 4 Satz 1 AO gegebenenfalls auf dieses zurückgreifen können. Für Vollstreckungsbehörden nach dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) ist im Hinblick auf die Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung in § 6 Abs. 2 JBeitrG ein Einsichtsrecht vorgesehen. Nichts anderes kann gelten, wenn § 284 AO zwar weder unmittelbar noch durch Verweisung anwendbar ist, aber das einschlägige Verwaltungsvollstreckungsrecht eine eigenständige Regelung zur Abnahme der Selbstauskunft des Schuldners über sein Vermögen trifft und dabei die Befugnis zur Abnahme der Selbstauskunft entsprechend § 284 Abs. 4 Satz 1 AO für den Fall ausschließt, dass innerhalb einer Sperrfrist bereits ein nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 zu hinterlegendes Vermögensverzeichnis errichtet wurde.
- Befugnis durch Bundes- oder Landesgesetz: Nach Nr. 2 stehen Vollstreckungsbehörden, die durch Bundes- oder Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner Auskunft über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese Auskunftsbefugnis durch ein bereits hinterlegtes Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen wird, dem Gerichtsvollzieher gleich.
- Befugnis durch Bundes- oder Landesgesetz: Nr. 3 gewährt schließlich auch denjenigen Vollstreckungsbehörden ein unmittelbares Einsichtsrecht in die hinterlegten Vermögensverzeichnisse, die dem Schuldner zwar nicht selbst eine Vermögensauskunft abnehmen, aber den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme beauftragen können (vgl. § 16 Abs. 3 LVwVG BW, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG). Dies vermeidet eine unnötige Belastung des Gerichtsvollzieherdienstes. Eine solche könnte etwa durch die Übermittlung hinterlegter Vermögensverzeichnisse nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO oder durch die wegen § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Klärung entstehen, ob bereits eine Vermögensauskunft abgegeben wurde.
Rz. 10
Satz 3 nennt weitere staatliche Stellen (Vollstreckungs-, Insolvenz-, Registergerichte, Strafverfolgungsbehörden), ...