Rz. 25
In Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist geregelt, dass Drittauskünfte auch dann eingeholt werden können, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft zwar abgegeben hat, bei einer Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers aber nicht zu erwarten ist. Hierdurch soll die Effektivität der Zwangsvollstreckung durch die Einholung von Drittauskünften auch dadurch erhöht werden, dass der Gläubiger die Vermögenssituation des Schuldners überprüfen kann, wenn eine Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände voraussichtlich zu keiner vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt (BT-Drucks. 16/10069 S. 31 f.). Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn Drittauskünfte nach einer für die Vollstreckung unergiebigen Vermögensauskunft des Schuldners nur eingeholt werden können, wenn Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Vermögensauskunft bestehen. Regelmäßig verfügt der Gläubiger über keine Möglichkeiten, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensauskunft zu überprüfen (BGH, DGVZ 2015, 197 = Rpfleger 2015, 658-661 = KKZ 2016, 114 = zfm 2015, 121 = KKZ 2017, 91 = FoVo 2015, 135-139 = Vollstreckung effektiv 2015, 151). In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Ergänzung oder Nachbesserung der Vermögensauskunft. Drittauskünfte können aber nur binnen der regulären 2-Jahres-Frist des § 802d ZPO – ggf. auch wiederholt – eingeholt werden. Die Bindung an die Regelfrist des § 802d ZPO ist zwar nicht explizit geregelt, ergibt sich aber implizit aus der Subsidiarität der Drittauskünfte (BeckOK ZPO/Fleck, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 802l Rn. 16).
Rz. 26
Die Vermögensauskunft kann sowohl in dem zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren als auch in einem anderen Vollstreckungsverfahren desselben oder eines anderen (Folge-)Gläubigers abgegeben worden sein (BT-Drucks. 19/27636 S. 28). In jedem Fall muss jedoch der Gläubiger oder Folgegläubiger darlegen, dass seine jeweilige vollständige Befriedigung bei einer Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände nicht zu erwarten ist. Eine pauschale Berufung auf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ist dabei nicht ausreichend (vgl. BGH, Vollstreckung effektiv 2019, 168 = NJW 2019, 3239).
Rz. 27
Es sind 2Fälle zu unterscheiden: Fall 1: Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft und gleichzeitig Drittauskünfte einzuholen In einem solchen Fall muss der Gläubiger nichts Besonderes zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 vortragen, wenn der Schuldner aufgrund seines Antrags die Vermögensauskunft abgibt und eine Vollstreckung nach dessen Inhalt offensichtlich nicht geeignet ist, diesen Gläubiger vollständig zu befriedigen. In diesem Fall zeigt nämlich der Gang des vom selben Gläubiger eingeleiteten mehrstufigen Zwangsvollstreckungsverfahrens, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 ZPO vorliegen.
Der Folgegläubiger muss allerdings darlegen, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Diese Darlegungslast wird dadurch erfüllt, dass im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter Angabe dieses Grundes vorhanden ist (§ 882b Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Dies kann der Folgegläubiger durch einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis belegen. Ein entsprechender Nachweis ist ihm ohne Weiteres möglich, auch wenn er nicht selbst die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt hat, weil er nach § 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in das Schuldnerverzeichnis Einsicht nehmen kann. Weiterer Vortrag ist somit nicht erforderlich. Fall 2: Vollstreckungsverlauf zeigt, dass der Schuldner auf Veranlassung eines anderen Gläubigers bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat In diesem Fall ist die Situation mit derjenigen vergleichbar, in der der Gläubiger isoliert die Drittauskunft beantragt. Dann muss der Gläubiger, der von dem Vorhandensein einer Vermögensauskunft erfährt, ebenfalls vortragen, warum er ausweislich der vom Schuldner eingeholten Vermögensauskunft mit keiner Befriedigung rechnen kann und daher begehrt, Drittauskünfte einzuholen. Der das isolierte Einholen von Auskünften Dritter beantragende Folgegläubiger muss jetzt darlegen, dass bei einer Vollstreckung in die in einem Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände seine vollständige Befriedigung voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Hierzu muss er ein vorhandenes Vermögensverzeichnis vorlegen. Hierfür kann er nach § 802d Abs. 1 ZPO einen Ausdruck der auf den Antrag eines Drittgläubigers erstellten Vermögensauskunft beantragen. Es reicht nicht aus, wenn der Gläubiger einen Ausdruck eines Suchergebnisses aus dem Vollstreckungsportal vorlegt, der nur den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Schuldners sowie den Umstand erkennen lässt, dass angeordnet worden ist, ihn in das Schuldnerverzeichnis einzutragen. Ein solcher Ausdruck lässt nämlich nicht erkennen, welcher der Anordnu...