Rz. 1
Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung soll die vorrangige Befriedigung eines nichtbesitzenden Pfand- oder Vorzugsgläubigers sichern, sofern ihm ein gegenüber dem Pfändungspfandrecht rangbesseres Recht dieser Art zusteht. Dem durch das Pfand- oder Vorzugsrecht gesicherten Interesse wird dadurch – hinreichend – Rechnung getragen, dass eine Vorabberücksichtigung bei der Verteilung des erzielten Erlöses stattfindet. Erst nachdem von anderer Seite die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand betrieben wurde, kann der betroffene Gläubiger durch die Erhebung der Klage auf vorzugsweise Befriedigung tätig werden. Damit ist die Klage im Regelfall eine Reaktion auf einen fremden Vollstreckungsbetrieb durch Geltendmachung eines vorrangigen Rechts auf den Erlös. Der Gläubiger eines besitzlosen Pfandrechts oder eines besitzlosen Vorzugsrechts soll nicht in der Lage sein, vom Vollstreckungsgläubiger die Freigabe der gepfändeten Sache zu verlangen oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären zu lassen. Auch die Verwertung der Sache soll er nicht verhindern können. Er wird als hinreichend geschützt angesehen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, sich aus dem Verwertungserlös vorrangig zu befriedigen. Im Unterschied dazu dient die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO dazu, den (gepfändeten) Gegenstand ganz aus der Vollstreckung zu nehmen, ihn also zu erhalten.
Rz. 2
Macht der Dritte dem Gerichtsvollzieher glaubhaft, dass die alsbaldige Auszahlung seine Rechte auf den Erlös gefährden würde und dass deshalb in Kürze ein Einstellungsbeschluss des Gerichts zu erwarten sei, so muss der Gerichtsvollzieher mit der Auszahlung eine angemessene Frist warten. Diese Frist soll regelmäßig nicht mehr als zwei Wochen betragen (§ 119 Abs. 2 GVGA). Ist sich der Dritte allerdings mit dem Vollstreckungsgläubiger und dem Vollstreckungsschuldner darüber einig, dass er vor dem Gläubiger aus dem Erlös befriedigt wird, und liegt eine entsprechende Einwilligungserklärung der Beteiligten dem Gerichtsvollzieher vor, darf dieser dem Dritten den beanspruchten Betrag auszahlen (§ 119 Abs. 4 GVGA). Vor Erhebung der Klage sollte bei "klarer Rechtslage" (Bestehen des Pfandrechts) immer versucht werden, mit den Beteiligten eine Einigung zu treffen. Nur wenn der Vollstreckungsgläubiger das Recht des Dritten auf Vorwegbefriedigung bestreitet, ist eine Klage nach § 805 ZPO unausweichlich. Neben der Klage nach § 805 ZPO steht dem Pfand- oder Vorzugsberechtigten auch das Ablösungsrecht nach § 268 BGB zu.