Rz. 33

Es entstehen die normalen Gerichts- (KV Nr. 1210 ff. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und Anwaltsgebühren (Nrn. 3100 ff. VV RVG). Das einstweilige Anordnungsverfahren nach § 805 Abs. 4 ZPO löst keine besonderen Kosten aus (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG), es sei denn, es findet – ausnahmsweise – eine gesonderte mündliche Verhandlung oder ein besonderer gerichtlicher Termin statt. In diesem Fall entsteht eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3328 VV RVG sowie eine Terminsgebühr nach Nr. 3332 VV RVG. Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt, entsteht die Gebühr nach Nr. 3328 VV RVG nur einmal.

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