Rz. 18
Der – derart nicht im Besitz der gepfändeten Sache befindliche (vgl. Rz. 11 und 13) – Kläger (Dritte) muss Inhaber eines vorrangigen Pfand- oder Vorzugsrechts an der gepfändeten Sache sein. Dabei geht es um den Vorrang vor dem Pfändungspfandrecht, der sich nach der allgemein maßgeblichen Regel der Priorität richtet.
Rz. 19
Als Pfandrechte kommen die gesetzlichen besitzlosen Pfandrechte, aber auch alle anderen Pfandrechte in Betracht, wenn der Gläubiger keinen Besitz an der Pfandsache hat, so z. B.:
- das Vermieterpfandrecht gemäß § 562 BGB (BGH NJW-RR 2010, 281; OLG Celle, DB 1977, 1839), wobei allerdings die Beschränkungen in § 562 Abs. 2, § 562a Satz 2, § 562d BGB zu beachten sind (BGHZ 27, 227, 230 ff. = NJW 1958, 1282). Schließlich erstreckt sich das Vermieterpfandrecht nicht auf solche Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind (§ 562 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 811 ZPO);
- Verpächterpfandrecht, § 581 Abs. 2, § 562 BGB;
- das Pfandrecht des Gastwirts, § 705 BGB;
- das Pfandrecht des Frachtführers und Verfrachters, § 440 Abs. 3, § 623 HGB;
- das Pfandrecht für Pachtkreditinstitute, §§ 11, 12 PachtkreditG (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 805 Rn. 10; Stein/Jonas/Münzberg, § 805, Rn. 9 ff.);
- das Pfandrecht des Kommissionärs, § 397 HGB;
- das Pfandrecht des Werkunternehmers, § 647 BGB.
Rz. 20
In der Praxis ist das Vermieterpfandrecht dasjenige Pfandrecht, was im Rahmen der Klage nach § 805 ZPO wohl am häufigsten "bemüht" wird. Zunächst ist von Bedeutung, dass das Vermieterpfandrecht nicht etwa dann erlischt, wenn der Gerichtsvollzieher einen Gegenstand in der Wohnung des Mieters pfändet und diesen aus der Wohnung weggeschafft hat, weil der Vermieter die Pfändung ohnehin nicht verhindern kann. Es sind aber stets die folgenden Einschränkungen zu berücksichtigen: Das Vermieterpfandrecht besteht nur hinsichtlich der Mietforderungen für das laufende und folgende Mietjahr, ferner für das letzte Jahr vor der Pfändung sowie hinsichtlich bestehender Entschädigungsansprüche (§ 562 Abs. 2, § 562d BGB). Außerdem erstreckt sich das Vermieterpfandrecht nicht auf solche Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen (§ 562 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. §§ 811, 812 ZPO). Bei den unpfändbaren Sachen des Mieters ist der Vermieter aufgrund der Bestimmung des § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich daran gehindert, selbst die Verwertung zu betreiben; bei der Verwertung eines weiteren Gläubigers des Mieters kann er jedoch bevorzugt aus dem Erlös befriedigt werden (Brox/Walker, Rn. 1459).
Rz. 21
Ein Vertragspfandrecht an einem GmbH-Anteil begründet in der Zwangsvollstreckung kein Drittwiderspruchsrecht des Vertragspfandgläubigers, sondern nur ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung (OLG Hamm, NJW-RR 1990, 233).
Rz. 22
Als Vorzugsrechte kommen alle in den §§ 50, 51 InsO aufgezählten Rechte in Betracht, deren Inhabern ein Absonderungsrecht auch im Falle der Insolvenz des Schuldners zusteht:
- Gläubigern, die ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben (§ 50 Abs. 1 InsO)
- Gläubigern, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat (§ 51 Nr. 1 InsO)
- Gläubigern, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt (§ 51 Nr. 2 InsO i. V. m. §§ 450, 539, 601, 994 i. V. m. §§ 273, 1000 BGB)
- Gläubigern, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht (§ 51 Nr. 3 InsO, §§ 369ff. HGB) bezüglich aller Zurückbehaltungsrechte gilt, dass sie nur so lange gesichert sind, wie der Berechtigte die Sache in Besitz hat. Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung kann in diesen Fällen nur dann praktisch werden, wenn der Berechtigte unter dem Vorbehalt seiner Rechte die Pfändung gemäß § 809 ZPO zugelassen hat.
- Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen (§ 51 Nr. 4, 51 Nr. 3 InsO