Rz. 8
Die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht auch dann, wenn durch den Pfändungsversuch voraussichtlich keine "vollständige Befriedigung" zu erreichen sein wird (Abs. 1 Nr. 2). Eine solche kann nur Leistung auf die titulierte Forderung sein, wegen der der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Bei Vollstreckung wegen einer Teilforderung daher nur diese Teilforderung und nicht die gesamte titulierte Forderung. Denn eine "Befriedigung des Gläubigers" (§ 362 BGB) setzt immer das Bestehen einer entsprechenden bestimmten Forderung voraus. An der Geltendmachung der Gesamtforderung trotz vorangegangener erfolgloser Vollstreckung nur wegen einer Teilforderung im Vermögensauskunftverfahren ist der Gläubiger aber nicht gehindert. Nach Abs. 1 Nr. 2 kann der Gläubiger das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nämlich gerade auch dann betreiben, wenn er glaubhaft macht, "dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne" (vgl. Rz 10).
Soweit der Schuldner wiederholt nicht angetroffen wurde, fällt dies nicht unter den Begriff "Pfändungsversuch" i. S. v. § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (AG Augsburg DGVZ 2013, 193; vgl. auch § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar spricht der Gesetzgeber – im Gegensatz zu § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a. F. – nicht mehr von Glaubhaftmachung, so dass es an einer Regelung zum Beweismaß fehlt. Vielmehr beurteilt der Gerichtsvollzieher den Sachverhalt nach dem Eindruck, den er sich von der Situation vor Ort machen kann und trifft dann – auf Grundlage dieser Tatsachen und seiner Berufserfahrung – eine Prognose. Jedoch genügt dafür nicht "allein" das wiederholte Nichtantreffen, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Danach entsprechen die in § 807 Abs. 1 ZPO genannten besonderen Voraussetzungen § 807 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO a. F. und die bisherigen Varianten des § 807 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO a. F. erübrigen sich im Hinblick auf die neue Regelung des § 802c ZPO.
Rz. 9
Die Pfändung muss in der Wohnung und den Geschäftsräumen des Schuldners erfolglos bzw. nur z. T. erfolgreich gewesen sein (OLG Köln, Rpfleger 2000, 283; OLG Köln, Rpfleger 1975, 441 [442] = MDR 1976, 53; LG Berlin, DGVZ 1973, 190; LG Essen, MDR 1976, 53; LG Wuppertal, MDR 1964, 1012; a. A. LG Duisburg, JurBüro 1998, 43 = Geschäftslokal genügt). Eine Ausnahme besteht, wenn der Gläubiger die Wohnanschrift des Schuldners nicht kennt und diese auch auf zumutbare Weise nicht ermitteln kann (AG Gladbeck, InVo 2003, 80 = DGVZ 2003, 61). Bei mehreren Wohnsitzen ist es ausreichend, wenn am Hauptwohnsitz gepfändet worden ist (Behr, Rpfleger 1988, 1 m. w. N.). Hat der Schuldner mehrere Geschäftslokale an verschiedenen Orten, steht nur dann fest, dass eine Pfändung fruchtlos verlaufen ist, wenn Pfändungsversuche in allen Geschäftslokalen nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt haben (OLG Köln, Rpfleger 2000, 283; OLG Köln, Rpfleger 1975, 441). Der Gläubiger muss nämlich alle zumutbaren Pfändungsmaßnahmen ergreifen, insb. nachhaltige Vollstreckungsversuche in das bewegliche Vermögen des Schuldners. Dies entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und des angemessenen Interessenausgleichs. Kein Schuldner soll gezwungen werden, den Bestand seines Vermögens zusammenzustellen und eidesstattlich zu versichern, wenn der Gläubiger einer solchen Offenbarung nicht bedarf, weil er ohne diese umfassende Kenntnis durch die Zwangsvollstreckung Befriedigung erlangen kann. Nichts anderes gilt, wenn eine Firma über einen im Handelsregister eingetragenen Firmensitz und daneben über eine weitere Büroanschrift verfügt. Auch in diesem Fall kann von einem Gläubiger verlangt werden, dass er die Vollstreckung unter allen ihm bekannten Anschriften, insb. am Firmensitz versucht. Insoweit lässt die Erfolglosigkeit der Vollstreckung unter der Büroanschrift noch keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass an dem im Handelsregister eingetragenen Firmensitz kein pfändbares Vermögen (mehr) vorhanden ist. Sind dem Gläubiger allerdings Forderungen und Rechte des Schuldners bekannt, hat er zunächst auch deren Pfändung zu betreiben bzw. den Misserfolg einer bereits ausgebrachten Pfändung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass eine solche Pfändung aussichtslos wäre (LG Koblenz, Rpfleger 1998, 211).
Rz. 10
Der Nachweis der erfolglosen Pfändung wird in der Praxis zumeist durch eine sog. Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers (§ 32 Abs. 1 GVGA; LG Marburg, JurBüro 2011, 442 = DGVZ 2011, 146) oder durch die Vorlage des Protokolls eines erfolglos verlaufenden Pfändungsversuchs – auch in anderer Sache – (§ 762 ZPO) geführt. Dieser Fall ist auch dann zu bejahen, wenn der Gläubiger darlegt, dass der Schuldner lediglich existenzsichernde Einkünfte bezieht (BeckOK/ZPO-Fleck, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 807 Rn. 5). Der Fruchtlosigkeitsbescheinigung gleichzustellen ist der Fall, dass der Gläubiger durch das Pfändungsprotokoll nachweist, dass der Schuldner schon nicht zur Tilgung einer Teilforderung in der Lage war. Denn wenn d...