Rz. 27

Bei der Auswahl der zu pfändenden Gegenstände hat der Gerichtsvollzieher darauf zu achten, dass der Gläubiger auf dem kürzesten Wege befriedigt wird, ohne dass der Hausstand des Schuldners unnötig beeinträchtigt wird. Der Gerichtsvollzieher richtet daher die Pfändung in erster Linie auf Geld, Kostbarkeiten oder solche Wertpapiere, die den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen unterliegen (vgl. §§ 67 bis 120, GVGA), sowie auf Sachen, die der Schuldner sonst am ehesten entbehren kann. Sachen, deren Aufbewahrung, Unterhaltung oder Fortschaffung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen oder deren Versteigerung nur mit großem Verlust oder mit großen Schwierigkeiten möglich sein würden, pfändet er nur, wenn keine anderen Pfandstücke in ausreichendem Maße vorhanden sind. Ist es zweifelhaft, ob die Pfändung eines im Besitz des Schuldners befindlichen Wertpapiers durch den Gerichtsvollzieher zulässig ist, und sind keine anderen geeigneten Pfandstücke vorhanden, so pfändet der Gerichtsvollzieher das Papier einstweilen und überlässt es dem Gläubiger, den notwendigen Gerichtsbeschluss herbeizuführen. Der Gerichtsvollzieher hat gepfändetes Geld, Wertpapiere (§§ 821, 831 ZPO) oder Kostbarkeiten grds. in eigene Verwahrung zu nehmen (vgl. §§ 89 Abs. 2, 104 f. GVGA). Sie werden i. d. R. in der Pfandkammer oder einem Banksafe verwahrt. Er darf diese Gegenstände nur dann in die Verwahrung eines Dritten geben oder im Gewahrsam eines Dritten belassen, wenn er den Dritten ausdrücklich zum Verwahrer bestellt oder der Gläubiger und der Schuldner zustimmen. Verstößt er dagegen, so können der Gläubiger und der Schuldner gegen diese unzulässige Art der Zwangsvollstreckung Erinnerung und erforderlichenfalls Beschwerde einlegen. Etwaige Einwendungen des Dritten aus eigenem Recht werden dadurch nicht berührt (BGH, NJW 1953, 902 = LM Nr. 1 zu § 808 ZPO; LG Koblenz, DGVZ 1986, 28).

 

Rz. 28

Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Verwertung eines von ihm gepfändeten Verrechnungsschecks in der Weise vorzunehmen, dass er den Scheck der bezogenen Bank vorlegt und den durch Einlösung erlangten Betrag unmittelbar dem Gläubiger aushändigt (LG Göttingen, NJW 1983, 635).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?