Rz. 16
Voraussetzung einer statthaften Pfändung nach § 809 ZPO ist immer, dass es sich um Sachen aus dem Vermögen des Pfändungsschuldners handelt, in die vollstreckt werden soll. Nur hinsichtlich solcher Sachen kann durch die Herausgabe ein Rechtsverlust des Dritten eintreten (BGH, MDR 1978, 401 = DB 1978, 882 = JuS 1978, 492 = WM 1978, 174). Der Gerichtsvollzieher prüft im Allgemeinen nicht, ob die im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen zu dessen Vermögen gehören. Dies gilt sowohl dann, wenn zugunsten einer dritten Person ein die Veräußerung hinderndes Recht in Anspruch genommen wird, als auch dann, wenn der Schuldner behauptet, dass er die tatsächliche Gewalt über die Sachen nur für den Besitzer ausübe oder dass er sein Besitzrecht von einem anderen ableite. Für den Gerichtsvollzieher kommt es hiernach nur auf den äußeren Befund an. Für ihn gilt als Vermögen des Schuldners alles, was sich in dessen Gewahrsam befindet.
Rz. 17
Übergibt der Vollstreckungsschuldner die bei ihm verbliebene gepfändete (sicherungsübereignete) Sache einem Dritten (dem Sicherungseigentümer), so ist der Gerichtsvollzieher aufgrund des Titels gegen den Schuldner und der durch die Pfändung entstandenen Verstrickung weder berechtigt noch verpflichtet, die gepfändete Sache bei dem Dritten gegen dessen Willen zum Zwecke der Verwertung herauszuholen (LG Bochum, DGVZ 1990, 72; AG Dortmund, DGVZ 1974, 24; a. A. LG Saarbrücken, DGVZ 1975, 170).
Rz. 18
Werden zugunsten des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher Geldbeträge gezahlt, ist dieser berechtigt, den Betrag in entsprechender Anwendung des § 809 ZPO zu Lasten des Gläubigers für dessen Gläubiger zu pfänden, auch wenn das Geld nicht in bar an den Gerichtsvollzieher gezahlt, sondern vom Schuldner auf das Postscheckkonto des Gerichtsvollziehers überwiesen wird (AG Rheine, JurBüro 1983, 1416).
Rz. 19
Befindet sich ein zu pfändender Gegenstand im Gewahrsam eines Dritten, so kann ihn der Gerichtsvollzieher nur dann pfänden, wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist, nicht auch dann, wenn dem Gerichtsvollzieher ein Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten offensichtlich erscheint. Sprechen jedoch Umstände dafür, dass an dem auf dem Grundstück des Dritten befindlichen Gegenstand der Schuldner Gewahrsam hat, so muss der Dritte, wenn der Gerichtsvollzieher dessen Herausgabeweigerung berücksichtigen soll, seine Sachherrschaft dem Gerichtsvollzieher erklären (LG Oldenburg, DGVZ 1983, 58).
Rz. 20
Nach dem Gesetz hat der Gerichtsvollzieher zu pfänden, wenn der Dritte herausgabebereit ist. Ansonsten hat die Pfändung zu unterbleiben. Die Pfändung von Sachen im Gewahrsam des Gläubigers oder eines Dritten (§ 70 f. GVGA) geschieht ebenso wie die Pfändung von Sachen im Gewahrsam des Schuldners. Verlangt der Gewahrsamsinhaber die Fortschaffung der Pfandstücke, so ist diesem Verlangen stattzugeben. Ansonsten ist die Pfändung durch Anbringung eines Siegels (§ 808 Abs. 2 ZPO) ersichtlich zu machen. Von einer Pfändung bei dem Gläubiger oder einem Dritten ist der Schuldner durch Übersendung einer Protokollabschrift zu benachrichtigen. (§ 86 Abs. 5 Ziffer 2 GVGA)