Rz. 66

Die Vorschrift übernimmt § 811c Abs. 2 ZPO a. F. Sie verhindert ausnahmsweise einen Pfändungsschutz von Tieren nach Abs. 1 Nr. 8 lit b, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, nicht zu Erwerbszwecken hält oder für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt und einen hohen Wert besitzt. Hierunter fallen z.B. Reitpferde, Rassehunde bzw. seltene Tierarten (vgl. BT-Drucks. 11/5463, S. 7). Dadurch werdend berechtigte Interessen des Gläubigers an der Durchsetzung seiner titulierten Forderung unverhältnismäßig vernachlässigt.

 

Rz. 67

Die vorzunehmende Interessenabwägung verlangt zunächst die wirtschaftliche Situation des Gläubigers zu betrachten (Goebel, Vollstreckung effektiv 2003, 39). Umso weniger seine eigene wirtschaftliche Existenz gesichert ist, umso stärker überwiegen seine Belange. Ebenfalls spielt die Art der Schuld – etwa ein Anspruch aus unerlaubter Handlung bzw. Unterhalt – ebenso eine Rolle wie sonstige Vollstreckungs- und Verwertungsmöglichkeiten. Allerdings sind auch die Bindungen weiterer Familienangehöriger – z.B. alter und kranker Menschen oder Kinder – zu beachten.

 

Rz. 68

Bei den zu prüfenden Belangen des Tierschutzes ist insbesondere bedeutsam (Goebel, Vollstreckung effektiv 2003, 39):

  • Bindung des Tieres an den Schuldner und dessen Familie;
  • Entfaltungsmöglichkeiten des Tieres beim Schuldner/Familie, die nach einem Verkauf nicht mehr gegeben sind;
  • Alter des Tieres (AG Paderborn, DGVZ 1996, 44: Keine Pfändung eines 20-jährigen Pferdes, das beim Schuldner sein "Gnadenbrot" erhält);
  • Gesundheitszustand des Tieres;
  • Bedeutung des Tieres für andere Tiere im häuslichen Bereich des Schuldners;
  • Verwertungsart (anderer häuslicher Bereich, Versuchslabor, Verwertung nach Tod).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge