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Gerichtskosten entstehen keine. Stellt der Gläubiger das Ersatzstück oder leistet den Geldbetrag, ist ihm der Wert i. R.d. Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) gem. Abs. 2 Satz 3 vorab aus dem Versteigerungserlös zu erstatten. Für das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht fallen keine Gerichtsvollzieherkosten an. Diese entstehen nur im Verfahren gem. § 811b ZPO.

Der Rechtsanwalt erhält eine 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG für das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 18 Abs. 1 Nr. 7 RVG).

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