Rz. 12

Gerichtskosten entstehen keine. Stellt der Gläubiger das Ersatzstück oder leistet den Geldbetrag, ist ihm der Wert i. R.d. Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) gem. Abs. 2 Satz 3 vorab aus dem Versteigerungserlös zu erstatten. Der Gerichtsvollzieher erhält eine Gebühr i. H. v. 26,00 EUR gem. Nr. 205 KV als Anlage zu § 9 GvKostG. Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nr. 500 KV als Anlage zu § 9 GvKostG erhoben.

Das Verfahren stellt für den Rechtsanwalt keine besondere Angelegenheit dar, sodass er keine 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG erhält (arg. e contrario; vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 7 RVG).

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