Rz. 12

Rechtsbehelf des Gläubigers/Schuldners bei Verstößen nach Abs. 1 bis 3 ist die Erinnerung (§ 766 ZPO) bzw. die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO, jedoch nur bis zur Beendigung der Vollstreckung. Der Eigentumserwerb eines Dritten wird dadurch allerdings nicht unwirksam. Der nicht schuldnerische Eigentümer der versteigerten Sache hat vielmehr gegen den Gläubiger als Empfänger einen Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB; BGH, NJW 1987, 1880 = BGHZ 100, 95 = WM 1987, 539 = JZ 1987, 777 = DB 1987, 1140 = MDR 1987, 663 = WuB I F 5 Sicherungsübereignung 4.87 = SBE Z II 15 = ZIP 1987, 577 = JuS 1987, 655 = JR 1988, 17 = KTS 1987, 543 = JA 1987, 443) auch bei unterlassener Klage nach § 771 ZPO bzw. § 805 ZPO.

Verwertet der Gerichtsvollzieher die gepfändeten Sachen selbst durch öffentliche Versteigerung (§ 814, §§ 816 ff ZPO), setzt sich das Eigentum des Vollstreckungsschuldners (ggf. auch das Eigentum eines Dritten) nach der Ablieferung der Sache an den Ersteigerer und Bezahlung des Meistgebots an den Gerichtsvollzieher kraft dinglicher Surrogation an dem Erlös fort (BGH, WM 2013, 1271 = ZInsO 2013, 1353 = NJW 2013, 2519 = MDR 2013, 1000 = ZIP 2013, 2125 = WuB IV A § 812 BGB 1.13 = KKZ 2014, 11 = DGVZ 2014, 38). Eingriffe in diese Rechtsposition, etwa durch den Einbehalt von Vollstreckungskosten oder durch die Ablieferung des Erlöses an den Vollstreckungsgläubiger, unterliegen, wenn sie ohne rechtlichen Grund erfolgen, der Kondiktion des bisherigen Eigentümers nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB (vgl. BGH, BGHZ 32, 240, 244; BGH NJW 1976, 1090 f; BGH BGHZ 68, 276, 278; BGH BGHZ 100, 95, 99 f; Ellger, Bereicherung durch Eingriff, 2002, S. 504 f).

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