Rz. 5
Wie der Gerichtsvollzieher im Einzelnen mit dem erlangten Erlös zu verfahren hat, bestimmt § 118 Abs. 2 GVGA. Aus dem Erlös sind vorweg ein im Wege der (vorläufigen) Austauschpfändung dem Schuldner zu erstattender Ersatzbetrag (§§ 74, 75 GVGA) sowie die Verfahrenskosten gem. § 15 Abs. 1 GvKostG zu entnehmen. Danach ist der Betrag, der dem Gläubiger zusteht, einschließlich der Zinsen und Kosten anzusetzen und der Überschuss festzustellen, der dem Schuldner verbleibt. Reicht der Erlös zur Deckung der Forderung des Gläubigers nicht aus, so ist er zunächst auf die Vollstreckungskosten, sodann auf die übrigen Kosten des Gläubigers, auf die Zinsen der beizutreibenden Forderung und schließlich auf die Hauptleistung zu verrechnen (§ 367 BGB), es sei denn, dass die Anrechnung der Teilleistung nach § 497 Abs. 3 BGB vorzunehmen ist. Wird der Gläubiger nicht voll befriedigt, so muss die Berechnung ergeben, welche von diesen Forderungsarten ungetilgt bleiben. Reicht im Fall der Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe der Erlös nicht zur Befriedigung des Gläubigers aus, so beachtet der Gerichtsvollzieher die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Satz 3 bis 4 GvKostG. Sind mehrere Gläubiger an dem Erlös beteiligt und reicht dieser nicht zur Deckung aller Forderungen aus, so sind vorbehaltlich des § 15 Abs. 3 Satz 3 bis 4 GvKostG zunächst die Kosten des § 15 Abs. 1 GvKostG aus dem Erlös zu entnehmen. Der Resterlös wird sodann nach den §§ 116 Abs. 6, 117 Abs. 5 GVGA verteilt.
Einen etwaigen Überschuss hat er an den Schuldner abzuführen (Zöller/Herget, § 819 Rn. 4; vgl. § 119 Abs. 2 GVGA).
Macht ein Dritter dem Gerichtsvollzieher glaubhaft, dass die alsbaldige Auszahlung seine Rechte auf den Erlös gefährden würde (vgl. §§ 771, 781, 786, 805 ZPO) und dass deshalb in Kürze ein Einstellungsbeschluss des Gerichts zu erwarten sei, so muss der Gerichtsvollzieher mit der Auszahlung eine angemessene Frist warten. Diese Frist soll regelmäßig nicht mehr als zwei Wochen betragen (§ 119 Abs. 2 GVGA).
Nur mit Zustimmung aller Beteiligten ist ansonsten ein abweichender Auskehrmodus möglich.
Rz. 6
Die Auskehr (Auszahlung, Ablieferung) des dem Gläubiger ausweislich des Titels gebührenden Erlöses bzw. Erlösanteils ist ein Vorgang öffentlichen Rechts und ebenso zu beurteilen wie die Ablieferung gepfändeten Geldes nach § 815 ZPO (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 819 Rn. 7). Der Gläubiger erwirbt kraft Hoheitsakts das Eigentum (vgl. Rz. 2). Der mit diesem Eigentumsübergang verbundene Vermögenszuwachs verbleibt dem Gläubiger lediglich dann endgültig, wenn er zuvor am Pfändungsgut ein Pfändungspfandrecht hatte, andernfalls materiell-rechtliche Ansprüche des Berechtigten gegen ihn gegeben sind. Die Auszahlung eines Übererlöses an den Schuldner erfolgt naturgemäß ohne eine Eigentumszuweisung, da er Eigentümer des Geldes ist.
Rz. 7
Nach der Auskehr des Erlöses sind Rechtsbehelfe, die das Vollstreckungsverfahren betreffen, nicht mehr möglich, da nunmehr die Zwangsvollstreckung beendet ist. Eine Ausnahme bildet die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO gegen möglicherweise vom Gerichtsvollzieher zu Unrecht einbehaltene und vorweg abgezogene Kosten (Schuschke/Walker, § 819 Rn. 8). Sie sind im Falle der Begründetheit der Erinnerung an denjenigen auszuzahlen, dem der Anteil gebührt hätte, falls der Gerichtsvollzieher ihn nicht einbehalten hätte. Das kann der Gläubiger, der nicht voll befriedigt wurde, aber auch der Schuldner sein, dem der Übererlös gebührt.