Rz. 1

Die Vorschrift regelt zum einen die Zuständigkeit für das weitere Vollstreckungsverfahren bis zur Verwertung in dem Fall, dass eine Sache von verschiedenen Gerichtsvollziehern gepfändet worden ist (Abs. 1); im Interesse der Effektivität des Verfahrens wird eine einheitliche Zuständigkeit geschaffen. Im Übrigen ist das weitere Verfahren zur Verteilung des Erlöses bei mehrfacher Pfändung für den Fall geregelt, dass er zur Deckung der Forderungen der Vollstreckungsgläubiger nicht ausreicht (Abs. 2 und 3). Die Vorschrift regelt daher das Verhältnis der Gläubiger untereinander. Die Vorschrift findet Anwendung in allen Fällen der Pfändung beweglicher Sachen im Rahmen der Geldvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, aber auch nach der Verwaltungsvollstreckung (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 827 Rn. 2).

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