Rz. 7

Die öffentliche Versteigerung wird – hoheitlich – durch den Gerichtsvollzieher nach den Regeln §§ 814 ff. ZPO, §§ 97 Nr. 3, 98 Abs. 1 GVGA durchgeführt. Dies setzt zunächst eine Wertfestsetzung durch das Vollstreckungsgericht – nicht den Gerichtsvollzieher – voraus (AG Witzenhausen, DGVZ 1995, 174; AG Elmshorn, DGVZ 1993, 190; LG Krefeld, Rpfleger 1979, 147; a. A. LG Hannover, DGVZ 1990, 140). Dies ist damit zu begründen, dass der Gerichtsvollzieher rechtlich und tatsächlich mit der Wertbestimmung – und damit mit der Bestimmung eines Mindestgebots für die Zwangsversteigerung – überfordert ist, denn es fehlt ihm i. d. R. an der Kenntnis der wertbestimmenden Faktoren, wie z. B. an Kenntnissen über die Vermögenslage und die Ertragsaussichten bei einer Gesellschaft. Solche Grundlagen der Wertbestimmung sind dem Vollstreckungsgericht – ggf. nach Einschaltung eines Sachverständigen – (leichter) zugänglich. Zur Voraussetzung der anderweitigen Verwertung eines GmbH-Geschäftsanteils vgl. LG Gießen, JurBüro 1999, 49. Die Kosten eines Sachverständigen sind durch den Gläubiger vorzuschießen und können als notwendige Kosten gem. § 788 ZPO festgesetzt werden.

 

Rz. 8

Wird dem Meistbietenden, der auch der Gläubiger sein kann, das Recht zugeschlagen, erfolgt dessen Übertragung erst durch Zahlung und nicht bereits mit Zuschlagserteilung (vgl. § 817 Abs. 2 ZPO). Einer evtl. notariellen Beurkundung nach § 313 BGB bedarf es nicht, da die Übertragung alle Formerfordernisse ersetzt (zur anderweitigen Verwertung bei einem Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsrecht vgl. Dumslaff, Vollstreckung effektiv 2003, 133). Will der Ersteher als Berechtigter ggf. in das Grundbuch eingetragen werden, hat er hierzu beim Grundbuchamt einen Antrag zu stellen. Das Protokoll des Gerichtsvollziehers, aus dem der Zuschlag hervorgeht, i. V. m. dem Zahlungsnachweis ersetzt die Eintragungsbewilligung in der Form nach § 29 GBO.

Zulässig ist es auch die Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher durchzuführen (z. B. Notar, Auktionator; § 825 Abs. 2 ZPO). Jene Person wird allerdings nur privatrechtlich und nicht hoheitlich tätig (BGH, NJW 1992, 2570 = ZIP 1992, 1175 = WM 1992, 1626). Die gerichtliche Anordnung enthält daher lediglich die Ermächtigung, einen Kaufvertrag über das Recht abzuschließen.

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