Rz. 30
Da das Gericht nicht tätig wird, entstehen für die Vorpfändung keine Gerichtskosten. Auch das Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist gerichtsgebührenfrei. Für das Beschwerdeverfahren entsteht eine Gebühr nach Nr. 2121 KV GKG, für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach Nr. 2124 KV GKG. Der Gerichtsvollzieher erhält für das Anfertigen einer Vorpfändung auf Antrag des Gläubigers eine Gebühr i. H. v. 16 EUR gem. Nr. 200 KV der Anlage zu § 9 GvKostG sowie 3 EUR gem. Nr. 101 KV der Anlage zu § 9 GvKostG. Daneben kann er Auslagen nach Nr. 711, 713 KV der Anlage zu § 9 GvKostG erheben. Im Rahmen der Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots wegen zu pfändender Ansprüche auf Zahlung von Arbeitseinkommen und sonstiger auf Vertag beruhender Entschädigungen ist eine nicht ausdrücklich erwähnte Mietkaution nicht erfasst. Die insoweit angefallenen Kosten der Zustellung an den Drittschuldner sind niederzuschlagen (AG Koblenz, DGVZ 2010, 239).
Rz. 31
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist durch die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV abgegolten. Dies gilt auch, wenn mehrere Vorpfändung gegen ein und denselben Drittschuldner zugestellt wurden, etwa weil der Gläubiger die Monatsfrist nicht einhalten konnte. Die dem Gläubiger für die Zwangsvollstreckung in die Geldforderung bewilligte Prozesskostenhilfe bezieht sich auch auf die Vorpfändung, so dass sich insoweit ein Prozesskostenhilfeantrag erübrigt.
Rz. 32
Mehrere Vorpfändungen stellen jeweils eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, so dass die Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG, nebst Auslagenpauschale für jede Vorpfändung gesondert entstehen. Vollstreckungen gegen mehrere Drittschuldner sind jeweils eigenständige Vollstreckungsmaßnahmen, da jede für sich – je nach Bestand und Liquidität der gepfändeten Forderungen – unabhängig voneinander zur Befriedigung der Gläubigerin führen kann (LG Bonn, Beschluss v. 9.9.2011, 4 T 336/11 – BeckRS 2011, 29118; BGH, AnwBl 2004, 728 = AGS 2004, 437 = Rpfleger 2005, 53 = NJW-RR 2005, 78 = InVo 2005, 33 = BGHReport 2005, 132 = JurBüro 2005, 36 = Vollstreckung effektiv 2005, 21).
Rz. 334
Die für eine Vorpfändung zur Vollstreckung eines Zahlungsurteils anfallende Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG kann gemäß § 11 RVG durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden (BGH, Vollstreckung effektiv 2005, 101 = Rpfleger 2005, 322).
Rz. 34
Die Kosten der Vorpfändung sind i. d. R. notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO (LG Landau, AGS 2008, 263). Sie sind daher vom Schuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen, wenn sie sich als "notwendig" erweisen (vgl. OLG Frankfurt/Main, MDR 1994, 843). Ob das der Fall ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Voraussetzungen der Erstattung ist gegeben, wenn der Gläubiger berechtigten Anlass hatte, die Vorpfändung auszubringen (OLG München, NJW 1973, 2070; Mümmler, JurBüro 1979, 973; KG, Rpfleger 1987, 216 und 2001, 149; OLG Hamburg, JurBüro 1990, 533; a. A. nur, wenn eine Konkurrenz mit anderen Gläubiger droht oder der Schuldner im Begriff ist, vollstreckungsfähige Rechte dem Zugriff des Gläubiger zu entziehen: OLG Dresden, FamRZ 2003, 1943 = InVo 2001, 295). Wenn der Gläubiger begründeten Anlass zur Besorgnis hatte, ohne Vorpfändung sei eine Vollstreckungsforderung nicht zu realisieren, ist die Notwendigkeit stets zu bejahen.
Ausgeschlossen ist die Erstattbarkeit dann, wenn der Gläubiger keine Gründe für die besondere Eilbedürftigkeit angeben kann (Stöber, Rn. 812; MünchKomm/ZPO-Smid, § 845 Rn. 20).