Rz. 19
Im Anwendungsbereich des § 7 UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) werden die Vorschriften der § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB zum Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche durch die speziellere Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verdrängt (vgl. auch Rz. 44 f.). Danach kann der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach dem UVG erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt. Ein Unterhaltsverlangen i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG setzt dabei einen Zugriff des unmittelbar Unterhaltsberechtigten auf das Vermögen des Schuldners voraus. Das ist anzunehmen:
- wenn der Unterhaltsberechtigte den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung auf Befriedigung seiner Unterhaltsforderung in Anspruch nimmt und insoweit z. B. einen Vollstreckungsantrag stellt. Ist dies der Fall, muss das Vollstreckungsgericht den in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG gesetzlich angeordneten Vorrang stets von Amts wegen beachten. Folge: Die Vollstreckung der Unterhaltskasse aus übergegangenem Recht muss entsprechend beschränkt oder ganz abgelehnt werden. Im Rahmen der Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses müssen demnach die vorrangigen Gläubiger durch Heraufsetzung des pfandfrei zu belassenden Betrags geschützt werden.
- wenn der Unterhaltsberechtigte Unterhaltsansprüche gegenüber dem Schuldner gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht und der Schuldner daraufhin Unterhaltsleistungen an ihn tatsächlich erbringt.
Rz. 20
Selbst wenn durch die Unterhaltsvorschusskasse als Gläubigerin im amtlichen Pfändungsformular gem. § 2 Nr. 1 ZVFV auf Seite 8 unten Angaben gemacht werden, es aber letztlich nicht feststeht, ob der unmittelbar Unterhaltsberechtigte Unterhalt gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG im dargestellten Sinne verlangt und ob der Schuldner Unterhaltszahlungen tatsächlich leistet, kann die Gläubigerin Ansprüche des Schuldners gegen Dritte auch wegen des zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem vorrangigen Unterhaltsberechtigten erforderlichen Betrags wegen der bestehenden rückständigen Unterhaltsforderungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Es ist dann durch das Vollstreckungsgericht zunächst kein erhöhter Pfändungsfreibetrag zugunsten des Schuldners festzusetzen. Es ist vielmehrSache des Schuldners oder der durch das Gesetz Begünstigten, solche Einwendungen vorzubringen, die die Pfändung beschränken oder unzulässig machen. Das gilt auch für den Einwand, die Zwangsvollstreckung benachteilige Unterhaltsberechtigte, die Unterhalt vom Schuldner i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangten. Nur wenn solche, diesen Einwand begründenden Tatsachen dem Vollstreckungsgericht positiv bekannt sind, muss es sie von Amts wegen berücksichtigen. Zu weiteren Nachforschungen ist das Gericht nicht verpflichtet.