Rz. 13

Der Schuldner hat im Fall des Abs. 1 gegen den – teilweise – ablehnenden Antrag das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 ZPO); gleiches gilt für den Gläubiger im Fall der – teilweisen – Aufhebung im Falle des Abs. 1, 3 bzw. Ablehnung (vgl. Abs. 4 Satz 3) der Pfändung.

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