Rz. 14

Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 851b ZPO löst keine besondere Gerichtsgebühr aus. Jedes Verfahren über Anträge nach § 851b ZPO und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen stellt für den Rechtsanwalt jeweils besondere Angelegenheit dar, sodass jeweils erneut eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV entsteht (§ 18 Abs. 1 Nr. 6 RVG).

 

Rz. 15

Die Kosten des Verfahrens nach § 851b ZPO gehören zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO), die vom Schuldner zu tragen sind. Das Gericht kann aber auch hier aus Billigkeitsgründen die Kosten insoweit dem Gläubiger ganz oder teilweise auferlegen (§ 788 Abs. 4 ZPO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?