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Die Norm wurde durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.3.2007 (BGBl. I, S. 368) mit Wirkung zum 31.3.2007 eingefügt. § 851c ZPO steht neben der Vorschrift des § 850i ZPO (BGH, NZI 2018, 326 = ZIP 2018, 737 = NJW-RR 2018, 625 = Rpfleger 2018, 482 = NZM 2018, 867 = NJW-Spezial 2018, 311 = FoVo 2018, 114 = Vollstreckung effektiv 2018, 112). Grund dafür ist, dass § 850i ZPO durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.2009 mit Wirkung ab 1.7.2010 geändert worden ist (BGBl. I 2009, S. 1707). Danach hat der Gesetzgeber den Pfändungsschutz auf "sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind", erweitert. Entgegen der alten Fassung von § 850i in der Fassung bis zum 30.6.2010 (vgl. dazu BGH, ZIP 2008, 1944) wird von der Regelung des § 850i in der fassung vom 1.7.2017 nunmehr auch jegliche nicht wiederkehrende Vergütung für persönliche Arbeiten und Dienste erfasst. Der Schuldner kann sich daher sowohl darauf berufen, dass die Einkünfte nach § 851c ZPO geschützt sind, als auch darauf, dass ihm nach § 850i ZPO so viel verbleiben muss, wie ihm bei der Pfändung fortlaufender Einkünfte aus Arbeitseinkommen verbliebe (BGH, DB 2014, 1737 = WM 2014, 1485 = ZIP 2014, 1542 = ZInsO 2014, 1609; Ahrens, ZInsO 2010, 2357, 2359). Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei § 851c ZPO im Verhältnis zu § 850i ZPO um eine abschließende Sonderregelung handelt oder ob sie einen ergänzenden Pfändungsschutz für bestimmte Einkünfte gewährt.

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