Rz. 12
Auch hinsichtlich der Verwertung bestimmt Abs. 1, dass sie grundsätzlich nach den §§ 835, 844 ZPO zu erfolgen hat. In Betracht kommt regelmäßig die Überweisung zur Einziehung. Sie setzt allerdings voraus, dass nach den Vorgaben des materiellen Rechts ein anderer als der Schuldner selbst das Recht ausüben kann oder dass, wenn die Ausübung des Rechts einem bestimmten Personenkreis vorbehalten ist, der Gläubiger diesem Kreis auch angehört. Die Überweisung verschafft dem Gläubiger die Kompetenz, die Leistung zu verlangen, die dem Schuldner zugestanden hätte. Eine Überweisung an Zahlungs statt kann nur dann erfolgen, wenn das Recht einen bestimmten Nennwert hat und seine Übertragung auf den Gläubiger möglich ist. Dies ist z. B. der Fall bei den Eigentümergrundschulden und den Ansprüchen auf Rückabtretung einer Geldforderung.
Rz. 13
Abs. 5 stellt ausdrücklich klar, dass als Form der anderen Verwertung (§ 844 ZPO) die Veräußerung des Rechts in Betracht kommt, sofern seine Veräußerung zulässig ist. Die Vorschrift greift insbesondere ein bei der Verwertung gepfändeter Patentrechte oder bei GmbH-Anteilen, sowie bei Verwertung einer Internet-Domain (vgl. BGH, Vollstreckung effektiv 2005, 178 = WM 2005, 1849 = MMR 2005, 685 = NJW 2005, 3353 = BGHReport 2005, 1484 = MDR 2005, 1311 = Rpfleger 2005, 678 = JurBüro 2006, 42 = KKZ 2007, 112 = EWiR 2005, 811; ausführlich Hartig, GRUR 2006, 499; vgl. auch Rn. 70 f.). Die Anordnung der Verwertung erfolgt nur auf Antrag des Gläubigers, zu dem der Schuldner zu hören ist, und obliegt dem Vollstreckungsgericht. Die Veräußerung erfolgt dann im Wege des freihändigen Verkaufs oder der Versteigerung des gepfändeten Rechts.
Rz. 14
Abs. 4 schließlich erweitert die Verwertungsmöglichkeiten bei unveräußerlichen Rechten, deren Ausübung durch einen Dritten erfolgen kann. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Gläubigers insoweit besondere Anordnungen treffen. Befindet sich die dem Recht unterworfene Sache im Gewahrsam des Schuldners oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten, kann das Gericht die Verwaltung anordnen und weiter, dass die Sache an einen von ihm benannten Verwalter herauszugeben ist (Abs. 4 Satz 2). Die Anordnung der Verwaltung kommt im Allgemeinen bei Nutzungsrechten in Betracht. Hierunter fällt z. B. der Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts (BGHZ 33, 76 = WM 1960, 973). Das Gericht legt dabei die Modalitäten der Verwaltung fest. Die Pfändung wird in diesen Fällen schon dann wirksam, wenn die Sache an den Verwalter herausgegeben wird. Der Verwalter, der z. B. die Nutzungen und Früchte aus einem Nießbrauch zieht, hat dem Gläubiger Rechnung zu legen und den Reinerlös an diesen abzuliefern oder zu hinterlegen (§ 839 ZPO).