Rz. 96
Als zukünftig aufschiebend bedingter Anspruch ist eine sicherungshalber übertragene oder treuhänderisch abgetretene Forderung des Schuldners nach Abs. 1, § 829 ZPO pfändbar (OLG Düsseldorf, Rpfleger 2013, 267; OLG Frankfurt, AnwBl. 1985, 790; zur stillschweigenden Rückabtretung vgl. BGH, MDR 1986, 398 = BB 1986, 276 = DB 1986, 537 = WM 1986, 366 = JZ 1986, 301 = NJW 1986, 977). In der Praxis spielen solche Ansprüche im Kreditgewerbe eine wichtige Rolle. Bei der Sicherungsübereignung überträgt z. B. der Schuldner wg. einer (Darlehns-) Forderung des Sicherungsnehmers (Bank) das Eigentum an einem seiner Gegenstände zur Sicherheit, bleibt aber Besitzer. Hierbei wird regelmäßig vereinbart, dass mit der Rückzahlung der Forderung die zuvor sicherungsübereignete Sache an den Schuldner zurückübertragen wird. Ebenso wird bei einer Grundstückfinanzierung regelmäßig vereinbart, dass der Schuldner als Sicherungsgeber nach Wegfall des Sicherungszwecks durch Nichtentstehen oder Erlöschen der Forderung einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr gegen den Sicherungsgläubiger erhält (BGH, NJW-RR 1994, 847). Dasselbe gilt bei teilweiser Tilgung der Forderung (BGH, NJW-RR 1990, 455). Der Grundstückseigentümer als Schuldner hat also nach Wegfall des Sicherungszwecks – z. B. durch (teilweise) Tilgung – gegen den Grundschuldgläubiger einen Anspruch auf (teilweise) Ausgleichung der Bereicherung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGH, Rpfleger 1991, 105 = NJW-RR 1991, 305 = DB 1991, 381 = MittBayNot 1991, 71 = MDR 1991, 532; zur Pfändung und Verwertung des schuldrechtl. Rückgewähranspruchs bei Grundschulden vgl. Schönemann/Mock, Vollstreckung effektiv 2002, 139).
Rz. 97
Die Pfändung eines solchen Anspruchs und seine Überweisung zur Einziehung räumen dem Gläubiger jedoch nicht die Befugnis ein, die Übertragung des Treueguts auf sich selbst zu verlangen (BGH, NJW 1998, 2969 = WM 1998, 1689 = BB 1998, 1661 = ZIP 1998, 1539). Er kann nur erreichen, dass der Drittschuldner die treuhänderisch gehaltene Forderung an den Schuldner als deren wirtschaftlichen Inhaber abtritt. Mit dieser Abtretung erwirbt der Gläubiger an der Forderung ohne weiteres ein Pfandrecht, das es ihm ermöglicht, die (rück-) abgetretene Forderung durchzusetzen (BGH, NJW 1986, 2430 = WM 1986, 906 = BB 1986, 1466 = DB 1986, 1717). Die Abtretung an den Gläubiger kann der Gläubiger ohne dessen Mitwirkung erreichen. Auch die Bestellung eines Sequesters entspr. den §§ 847ff. ZPO ist dazu nicht erforderlich.