Rz. 3

Die Verwertung erfolgt allein durch Überweisung zur Einziehung.

Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn die Ehegatten im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der ehemaligen DDR leben (§ 744a ZPO; Arnold, DtZ 1991, 80).

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