1 Grundsatz – Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift nimmt die Nutzungen des Vorerben an der Vorerbschaft in bestimmtem Umfang von dem Zugriff seiner persönlichen Gläubiger aus (MünchKomm/ZPO-Smid, § 863 Rn. 1). Soweit die Nutzungen (Einnahmen) erforderlich sind, damit der Schuldner seinen eigenen standesgemäßen Unterhalt bestreiten und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann, sind sie für "gewöhnliche" Gläubiger unpfändbar (Abs. 1). Dies ist z. B. der Fall, wenn der Schuldner nach einer testamentarischen Bestimmung Anspruch auf Unterhalt aus den Reinerträgen eines Nachlasses hat. Dieser Anspruch ist nach Abs. 1 Satz 2 nicht pfändbar, wenn der Erblasser in wirksamer Weise eine unter § 2338 BGB fallende Anordnung getroffen hat (OLG Bremen, JurBüro 1983, 1572 = FamRZ 1984, 213; RGZ 85, 347, 350). Nachlassgläubigern gegenüber gilt diese Beschränkung nicht (Abs. 2). Das Vollstreckungsgericht hat die Pfändungsbeschränkung – die mit § 850d ZPO vergleichbar ist – von Amts wegen zu beachten. Allerdings werden ihm die zur Beurteilung notwendigen Umstände regelmäßig nicht bekannt sein. Deshalb wird es in der Praxis der Schuldner sein, der die Voraussetzungen des Abs. 1 im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO gegen den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss geltend machen wird. Absatz 1 Satz 1 wurde durch das seit dem 1. August 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften – Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) – vom 16.2.2001 (BGBl. I 2001, S. 266 ff.) ergänzt um die Lebenspartner und die früheren Lebenspartner, weil diese einander gesetzlich – auch bei Getrenntleben und nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft – unterhaltspflichtig sind (§§ 5, 12, 16 LPartG).
Rz. 2
§ 1513 Abs. 2 BGB enthält für den Fall der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine Verweisung auf die nach § 2338 BGB möglichen Beschränkungen des Vorerben. Auch hier ist eine Beschränkung auf die Nutzungen des Anteils am Gesamtgut möglich. Aus diesem Grund genießt auch der Anteilsberechtigte am Gesamtgut den Schutz nach Abs. 1 und 2 (Abs. 3).
2 Rechtsbehelfe
Rz. 3
Gegen die Ablehnung des Pfändungsbeschlusses steht dem Gläubiger, gleich ob der Richter oder – wie üblich – der Rechtspfleger entschieden hat, die sofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 793, 567 ff. ZPO) zu. Der Schuldner sowie ein unterhaltsberechtigter Dritter können, da der Beschluss regelmäßig ohne Anhörung ergeht (§ 834 ZPO), gegen den Beschluss nach § 766 ZPO Vollstreckungserinnerung einlegen.