Rz. 29
Bei Vorhandensein mehrerer Grundstücke auf den Namen des Schuldners muss der Gläubiger erklären, wie die Forderung auf die einzelnen Grundstücke verteilt werden soll (Abs. 2; BGH, NJW 1991, 2022 = ZIP 1991, 468 = WM 1991, 723 = DB 1991, 1117 = Rpfleger 1991, 303 = MDR 1991, 1093 = KKZ 1993, 162 = EWiR 1991, 517). Dabei bestimmt er die Größe der Teile selbst (BGHZ 27, 310 = NJW 1958, 1090 = MDR 1958, 498 = WM 1958, 732 = BB 1958, 574 = Rpfleger 1958, 216). Es können nicht mehrere Grundstücke wegen derselben Forderung mit einer (Gesamt)Zwangshypothek belastet werden (das gleiche gilt auch für ein Erbbaurecht an einem Grundstück). Geschieht dies nicht und wird kein bestimmtes Grundstück genannt, ist der Eintragungsantrag wegen eines Vollstreckungsmangels zurückzuweisen (OLG Naumburg, NJW 2019, 217). Die Verteilung ist vollstreckungsrechtliches Eintragungserfordernis. Sie kann zwar nachgeholt werden, aber nicht rangwahrend (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1990, 62). Der Rang des Antrags bestimmt sich bei Nachholung der Verteilung nach dem Zeitpunkt, in dem der die Verteilung enthaltende Antrag beim Grundbuchamt eingegangen ist (OLG Naumburg, NJW 2019, 217 m. w. N.). Stellt der Gläubiger in einem solchen Fall fest, dass die zuerst eingetragene Zwangssicherungshypothek z. B. an schlechter Rangstelle eingetragen ist, ein nachträglich bekannt gewordenes Grundstück jedoch kaum oder gar unbelastet ist, muss er auf die zuerst – schlecht abgesicherte Forderung – aus der ersten Eintragung (zumindest teilweise) ausdrücklich verzichten (OLG Naumburg, Beschluss v. 21.6.2017, 12 Wx 16/17 – Juris).
Rz. 30
Die Norm verfolgt den Zweck, den Schuldner vor einer übermäßigen Sicherung des Vollstreckungsgläubiger zu schützen und eine Benachteiligung anderer (nachrangiger) Gläubiger zu vermeiden (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1990, 60). Bei der Bestimmung der Größe der einzelnen Teile entsteht keine Gesamthypothek (§ 1132 BGB; BGH, BGHZ 27, 310 = NJW 1958, 1090 = MDR 1958, 498 = WM 1958, 732 = BB 1958, 574 = Rpfleger 1958, 216). Eine solche Eintragung ist inhaltlich unzulässig und ist deshalb von Amts wegen zu löschen (§ 53 GBO; vgl. BayObLG München, Rpfleger 1986, 372; LG Hechingen, Rpfleger 1993, 169). Zu beachten ist, dass der einzelne Betrag nach der Verteilung ebenfalls den Mindestbetrag von 750 EUR überschreiten muss (Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. m. § 866 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Bei jeder Eintragung muss zum Ausdruck gebracht werden, welcher Teil der Forderung aus dem einen und welcher Teil der Forderung aus dem anderen Vollstreckungstitel gesichert werden soll. Anderenfalls kann die Eintragung inhaltlich unzulässig sein (OLGR Zweibrücken 2001, 443). Eine Verteilung des Gesamtschuldbetrages ist hingegen nicht erforderlich, da Abs. 2 sich nur auf die Person eines einzelnen Schuldners bezieht.
Rz. 31
Eine Verteilung ist auch in dem Falle notwendig, dass zunächst die Zwangssicherungshypothek auf einem Grundstück eingetragen worden ist und später noch auf einem anderen Grundstück des Schuldners eingetragen werden soll (BGH, NJW 1991, 2022; OLG Düsseldorf, ZIP 1989, 1363). Ist also bereits auf ein Grundstück des Schuldners in voller Forderungshöhe eine Sicherungshypothek eingetragen, sind alle künftigen Eintragungen aufgrund derselben Forderung wg. Verstoßes gegen Abs. 2 als inhaltlich unzulässig anzusehen und von Amts wegen gem. § 53 GBO zu löschen (OLG Stuttgart, NJW 71, 898; LG Mannheim, Rpfleger 1981, 406), ansonsten würde eine unzulässige Umgehung des Abs. 2 vorliegen. Im Fall des Verstoßes entsteht die weitere eingetragene Zwangshypothek daher nicht (BayObLG, Rpfleger 1986, 372). Möglich ist allerdings der Verzicht auf einen Teil der zuerst eingetragenen Hypothek, um sodann auf dem anderen Grundstück hinsichtlich dieses Verzichts eine Hypothek eintragen zu lassen.
Rz. 32
Liegt eine Gesamtgläubigergemeinschaft vor, so kann jeder einzelne Gläubiger verlangen, dass zu seinen Gunsten eine gesonderte Hypothek in voller Höhe einzutragen ist (BGH, NJW 1959, 984 = BGHZ 29, 363 = MDR 1959, 475 = BB 1959, 394 = DB 1959, 459 = WM 1959, 503 = Rpfleger 1959, 154). Bei Vorliegen einer Gesamtschuldnerschaft gilt, dass ein Gläubiger auf jedem Grundstück jedes Schuldners eine Hypothek in voller Höhe verlangen kann (LG Duisburg, JurBüro 1981, 624; BGH, NJW 1961, 1352 = MDR 1961, 673 = BB 1961, 654 = WM 1961, 692). Abs. 2 gilt ebenfalls nicht bei getrennt gebuchtem Grundstücks- und Gebäudeeigentum. Dies kann mit einer einheitlichen, ungeteilten Sicherungshypothek belastet werden (OLGR Brandenburg 1996, 299).
Rz. 33
Eine Rangfolge der Teile für die Befriedigung ist nicht anzugeben. Mangels anderweiter Bestimmung werden daher Teilleistungen des Schuldners nach § 366 BGB verrechnet (BGH, NJW 1991, 2022).