Rz. 10
Ist aufgrund eines gegen den eingetragenen (Buch-) Eigentümer gerichteten Zahlungstitels eine Zwangshypothek eingetragen, so kann der nach Berichtigung des Grundbuchs nunmehr eingetragene (wahre) Eigentümer deren Löschung im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO nur nach Bewilligung des Gläubigers (§ 19 GBO) oder aufgrund einer Entscheidung gem. §§ 868 Abs. 1, 771 ZPO verlangen (KG, Rpfleger 2006, 602; OLG Köln, Rpfleger 2009, 78 m. w. N.). Möglich ist auch die Umschreibung in eine Eigentümergrundschuld. Die Umschreibung ist Berichtigung des mit der neuen Entscheidung unrichtig gewordenen Grundbuchs. Die Unrichtigkeit der Eintragung im Grundbuch muss hierbei durch eine inhaltlich vorgegebene Entscheidung nachgewiesen werden. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung ist daher nicht bereits dadurch geführt, dass der Grundstückseigentümer lediglich den Vollstreckungstitel vorlegt (BayObLG, Rpfleger 1980, 347).
Das Grundbuch ist unrichtig, wenn sein Inhalt nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt, denn der Unrichtigkeitsbegriff des dem formellen Recht zugehörigen § 22 GBO deckt sich mit dem des materiellen Rechts in § 894 BGB (BayObLG, MittBayNot 1995, 42/43; Hügel/Holzer, § 22 Rn. 25; Demharter, § 22 Rn. 4). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Der jeweilige Antragsteller, der die Unrichtigkeit des Grundbuchs behauptet, muss grundsätzlich lückenlos alle Möglichkeiten ausräumen, die der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnten. Lediglich ganz entfernt liegende, nur theoretische Überlegungen müssen nicht widerlegt werden (OLG München, NZG 2016, 945; BayObLGZ 1988, 102 ff.). Einen Nachweis hat der Antragsteller auch dann nicht zu erbringen, wenn sich die Unrichtigkeit bereits aus den Eintragungen im Grundbuch selbst ergibt (OLG München, Beschluss v. 23.5.2019, 34 Wx 255/19 – Juris m. w. N.); denn was beim Grundbuchamt offenkundig ist, bedarf keines Beweises . Der Nachweis ist grundsätzlich in der gemäß § 29 GBO vorgeschrieben Form zu führen, also mit öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden.
Rz. 10a
Wird der aufgehobene Titel wieder hergestellt (damit auch, wenn der Gläubiger nach Abwendung der Sicherungsvollstreckung [§ 720a ZPO] Sicherheit für Vollstreckbarkeit des Titels leistet), lebt die zur Eigentümergrundschuld gewordene Sicherungshypothek nicht wieder auf (BGH, NJW 2006, 1286; im Falle des § 720a ZPO nicht geklärt). Der Gläubiger kann jetzt die Eigentümergrundschuld pfänden. Nach zwischenzeitlichem Eigentümerwechsel hat der Gläubiger keine Möglichkeit, sich aus dem Grundstück zu befriedigen (Zöller/Seibel, § 868 ZPO, Rn. 3).
Rz. 11
Da die Unzulässigerklärung bzw. Aufhebung der Zwangsvollstreckung gestaltenden Charakter hat, muss dies im Tenor der jeweiligen Entscheidung zum Ausdruck kommen. An die Nachweisführung sind strenge Anforderungen gestellt. Es ist daher nicht Aufgabe des Grundbuchamtes, anhand von Prozessakten in eine nähere Überprüfung einzutreten, welche weitergehende Entscheidung das Prozessgericht ggf. hat treffen wollen. Deshalb ist eine Tenorierung der Entscheidung entsprechend der Vorgabe des § 868 Abs. 1 ZPO für die Führung des Nachweises unverzichtbar (OLG Hamm, Beschluss v. 23.2.2010, I-15 Wx 27/10, 15 Wx 27/10 – Juris; OLG Hamm, FGPrax 2005, 192; a. A. OLG Celle, Rpfleger 1990, 112).
Rz. 12
Zudem ist die Form nach § 29 Abs. 1 GBO zu beachten. Im Fall des Abs. 1 ist diese durch Vorlage einer entsprechenden Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung gewahrt (OLG Thüringen, Beschluss v. 29.3.2011, 9 W 62/11 – Juris). Dieses Formerfordernis hat auch das LG als Beschwerdegericht zu beachten, wenn es dem Grundbuchamt in der Beschwerdeentscheidung für das weitere Verfahren bindende Anweisungen erteilt (OLG Köln, Rpfleger 2009, 78).
Rz. 13
Gelingt der Nachweis nicht, muss der Gläubiger gem. § 894 BGB auf Grundbuchberichtigung klagen. Diese Vorschrift regelt u. a., dass, wenn der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht, derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen kann, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird. Einen solchen Berichtigungsanspruch hat allerdings nur der wirkliche Rechtsinhaber (BGH, NJW 2000, 2021; OLG Brandenburg, Vollstreckung effektiv 2007, 1). Einer solchen Klage fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Gläubiger durch Vorlage einer entspr. Entscheidung (§ 22 GBO) bzw. Hinterlegungsschein den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit erbringen kann (Zöller/Stöber, § 868 Rn. 3 m. w. N.).