Leitsatz (amtlich)
Ist aufgrund eines gegen den eingetragenen (Buch-)Eigentümer gerichteten Zahlungstitels eine Zwangshypothek (§ 866 Abs. 1 ZPO) eingetragen, so kann der nach Berichtigung des Grundbuchs nunmehr eingetragene (wahre) Eigentümer deren Löschung im Wege der Berichtigung nach § 22 GBO nur nach Bewilligung des Gläubigers (§ 19 GBO) oder aufgrund einer Entscheidung gem. §§ 868 Abs. 1, 771 ZPO verlangen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 14.03.2006; Aktenzeichen 86 T 438/05) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 19.421,34 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 78 bis 80 GBO zulässige sofortige weitere Beschwerde der eingetragenen Eigentümer hat in der Sache keinen Erfolg. Rechtsfehlerfrei hat das LG in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die von den eingetragenen Eigentümern beantragte Grundbuchberichtigung gem. § 22 GBO nicht vorliegen.
Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Im Hinblick auf die Ausführungen der weiteren Beschwerde und zur Klarstellung wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen:
1. Im Streit ist nur noch die im Wege der Berichtigung nach § 22 GBO beantragte Löschung der zugunsten der Beteiligten im Abs. III Nr. 5 eingetragenen Sicherungshypothek für eine Hauptforderung i.H.v. 37.984,84 DM gemäß notariellem Schuldanerkenntnis des ehemals als Eigentümer eingetragenen K. K. Die Eintragung erfolgte am 25.3.1998, nachdem zuvor am 18.12.1997 in Abt. II Nr. 2 ein Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentums von K.K. zugunsten der unbekannten Erben nach R.W. eingetragen worden war. Im Wege der Berichtigung aufgrund des Urteils des KG vom 14.8.1997 - 16 U 5543/96 - wurde das Eigentum am 17.1.2000 auf die unbekannten Erben umgeschrieben.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Eintragung der Sicherungshypothek nicht fehlerhaft erfolgt. Das mit Rechtskraftvermerk vom 3.2.1999 versehene Urteil des KG wurde dem Grundbuchamt mit dem Berichtigungsantrag des Notars K.D.M. am 4.3.1999 eingereicht. Früher konnte das Grundbuchamt keinesfalls Kenntnis von der Unrichtigkeit der Eintragung des K.K. als Eigentümer haben. Folglich waren die formellen Voraussetzungen der Eintragung des Rechts gegeben, wie das LG zutreffend ausgeführt hat. Denn der eingetragene Eigentümer K. hatte in notarieller Urkunde des Notars S. in Berlin vom 13.8.1997 - UR-Nr. .../1.. - die Unterwerfung und die Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen erklärt, § 794 (1) Nr. 5 ZPO, die vom Notar erteilte vollstreckbare Ausfertigung war dem Schuldner am 19.8.1997 zugestellt worden, §§ 797 II, 750 ZPO. Auf die Voreintragung des Widerspruchs kommt es nicht an. Der Widerspruch hindert nach § 892 (1), 1 BGB nur den gutgläubigen Erwerb durch Rechtsgeschäft, er verhindert nicht die Eintragung des Rechts im Wege der Zwangsvollstreckung. Erst bei Weiterveräußerung des zwangsweise eingetragenen Rechts an einen Dritten bewirkt der Widerspruch, dass dessen gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist.
2. Die am 17.1.2000 erfolgte Berichtigung zu Abt. I Nr. 3 des Grundbuchs, wonach nicht K.K. durch Eintragung vom 3.9.1996 Eigentümer geworden, sondern das Eigentum bei R.W. bzw. seinen Erben verblieben ist, entfaltet auf die Eintragung der Sicherungshypothek zu III/3 vom 25.3.1998 nicht die Wirkung, dass diese als fehlerhaft zu löschen ist. Ein Fall des § 53 GBO ist offensichtlich nicht gegeben, wie das LG zutreffend ausgeführt hat. Es kommt nur eine Berichtigung nach § 22 I GBO in Betracht, wenn eine Löschungsbewilligung nach § 19 GBO nicht beigebracht wird. Diese ist von demjenigen zu erteilen, "dessen Recht von ihr betroffen wird", also den Beteiligten zu 1) - 138 als den Gläubigern des eingetragenen Grundpfandrechts. Entgegen der Auffassung der weiteren Beteiligten ist die Entscheidung des BGH v. 20.1.2006 - V ZR 214/04, NotBZ 2006, 205 m. Anm. Böttcher = BGHReport 2006, 69 nicht einschlägig. Sie betrifft die Frage, wer zur Abgabe der für eine Rechtsänderung erforderlichen Erklärung materiell und formell berechtigt ist. Hier geht es dagegen um die Berichtigung einer unrichtigen Eintragung, von der stets der tatsächlich - richtig oder unrichtig - Eingetragene betroffen ist.
Verfehlt ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, die Beteiligten könnten materiell-rechtlich nicht auf Erteilung der Löschungsbewilligung in Anspruch genommen werden. Ist die Sicherungshypothek zu Unrecht eingetragen worden, da sich die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde nicht gegen den - wahren - Eigentümer des Grundstücks richtet, so ist das eingetragene Recht gleichwohl entstanden, steht jedoch als Grundschuld von vornherein dem - wahren - Eigentümer zu (vgl. RGZ 78, 398 [408 f.]; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 868 Rz. 1). Gegenüber dem buchmäßig Berechtigten kann der Eigentümer nach § 894 BGB den Anspruch auf Berichtigung - auch im Wege der Löschung des Rechts - geltend machen, er kann aber auch nach §§ ...