Leitsatz (amtlich)

Ist der Gläubiger einer Grundschuld zur Bewilligung der Löschung des Rechts verurteilt worden, macht die in demselben Urteil ausgesprochene Verurteilung des Eigentümers, die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück zu dulden, dessen Zustimmung zur Löschung nicht entbehrlich.

 

Normenkette

BGB § 875; GBO § 27; ZPO §§ 866, 894

 

Tenor

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Vormals war die Mutter der Beteiligten zu 1 und 2 als Eigentümerin in Abt. I des im Beschlusseingang näher bezeichneten Grundbuchs eingetragen. An deren Stelle wurde am 1. April 2009 die D ... D ... Immobiliengesellschaft B ... mbH § Co. dritte Verwaltungs KG (im Folgenden: D ...) gebucht.

Die D ... bewilligte am 27. November 2009 zur UR-Nr. 1 ... /2 ... des Notars T ... H ... in B ... die Eintragung einer brieflosen Grundschuld über 1.500.000,00 EUR für den Beteiligten zu 2. Die Grundschuld wurde am 6. Juni 2011 in Abt. III lfd. Nr. 19 im Grundbuch eingetragen.

Am 28. November 2011 wurde der Beteiligte zu 1 an Stelle der D ... als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Auf Antrag der Beteiligten zu 3 verbot das Landgericht Berlin dem Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 21. Juli 2015 im Wege der einstweiligen Verfügung (22 O. 188/15), über das Grundstück zu verfügen, insbesondere es zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden. Das Verfügungsverbot wurde am 23. Juli 2015 in Abt. II lfd. Nr. 16 im Grundbuch eingetragen.

In einem von der Beklagten zu 3 gegen die D ... und die Beteiligten zu 2 und 3 geführten Rechtsstreit (14 U 133/16) wurde die D ... durch den 14. Zivilsenat des Kammergerichts am 24. April 2018 durch Versäumnisteil- und Schlussurteil wegen näher bezeichneter Forderungen in Höhe von 2.113.138,64 und Zinsen zur Zahlung von 488.124,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2015 an die Beteiligte zu 3 verurteilt. Der Beteiligte zu 2 wurde wegen derselben Forderungen verurteilt, die Löschung der zu seinen Gunsten in Abt. III lfd. Nr. 19 des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld zu bewilligen. Der Beteiligte zu 1 wurde schließlich verurteilt, wegen dieser Forderungen die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.

Am 28. Dezember 2019 wurde für die Beteiligte zu 3 in Abt. III lfd. Nr. 23 im Wege der Zwangsvollstreckung aufgrund des o.g. Urteils eine Sicherungshypothek über 2.113.138,64 EUR nebst Zinsen eingetragen.

Unter dem 18. Dezember 2019 hat die Beteiligte zu 3 unter Bezugnahme auf die dem Grundbuchamt bereits vorliegende, mit Rechtskraftvermerk vom 9. Dezember 2019 versehene Ausfertigung des Versäumnisteil- und Schlussurteils vom 24. April 2018 beantragt, die in Abt. III lfd. Nr. 19 eingetragene Grundschuld zu löschen. Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 6. Januar 2020 unter Fristsetzung darauf hingewiesen, dass zur Löschung der Grundschuld die formgerechte Zustimmung des Eigentümers erforderlich sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 20. Februar 2020, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 10. März 2020 nicht abgeholfen hat.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO.

Insbesondere ist die Beteiligte zu 3 beschwerdebefugt. Das folgt allerdings nicht schon allein daraus, dass sie Adressatin der angefochtenen Zwischenverfügung ist. Die Löschung eines eingetragenen Rechts setzt regelmäßig einen darauf gerichteten Antrag voraus, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 46, Rdn. 6). Im Antragsverfahren deckt sich die Beschwerdeberechtigung mit dem Antragsrecht (Demharter, a.a.O., § 71 Rdn. 63). Bei Erlass einer Zwischenverfügung ist deshalb derjenige beschwerdeberechtigt, der den Antrag hätte stellen können. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO. Im Fall der Grundbuchberichtigung ist antragsbefugt, wer, falls die beanstandete Eintragung unrichtig wäre, gem. § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte. Ein solcher Anspruch kann einem nachrangig Berechtigten zustehen (Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl., § 894, Rdn. 6; Demharter, a.a.O., § 13, Rdn. 47). Die Beteiligte zu 3 meint, einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung zu haben, was im Rahmen der Zulässigkeit ihre Beschwerde als doppelrelevante Tatsache zu unterstellen ist.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen, § 18 Abs. 1 S. 1 GBO. Die von dem Grundbuchamt erlassene Zwischenverfügung, § 18 Abs. 1 S. 1 HS 2 GBO, ist danach nicht zu beanstanden. Das dort aufgezeigte Eintragungshindernis besteht.

a) Die Eintragung eines Löschungsvermerks, § 46 Abs. 1 GBO, erfordert neben einem darauf gerichteten Antrag, § 13 GBO, und der Bewilligung desjenigen, dessen Recht von der Löschung betroffen ist, § 19 GBO, die ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge