Rz. 6

Die Klage kann nur auf Fakten gestützt werden, die zum Schluss des Verteilungstermins bereits vorgelegen haben, sodass nachträglich eingetretene Tatsachen oder Ereignisse nicht mehr zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 1991, 1063).

 

Rz. 7

Die Widerspruchsklage ist begründet, wenn der Kläger beweist, dass er gegenüber dem Beklagten ein besseres Recht als im Teilungsplan festgestellt, hat. Insoweit kommen ein besseres Pfandrecht (§ 804 Abs. 3 ZPO), Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit einer vorherigen Pfändung in Betracht.

 

Rz. 8

Kann im Fall einer Anfechtung eine nachträgliche Heilung durch den Beklagten erfolgen, so ist zu unterscheiden:

  • Falls der Kläger sein Pfandrecht erst nach der Heilung erworben hat, ist dessen Klage unbegründet.
  • Wenn der Kläger in dem Zeitraum zwischen der anfechtbaren Pfändung und deren Heilung durch den Beklagten wirksam gepfändet hat, dann kann nicht mehr darauf abgestellt werden, dass die Heilung nur ex nunc wirkt. Vielmehr ist die Klage unbegründet, wenn der der Pfändung des Beklagten anhaftende Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Einflussbereich des Beklagten entzogen ist, so z. B., wenn das Vollstreckungsorgan einen Zustellungsmangel nicht beachtet hat. Dagegen ist die Widerspruchsklage begründet, wenn der Beklagte den Mangel beeinflussen konnte, so z. B., wenn er trotz noch ausstehender Titelumschreibung gegen den Beklagten gepfändet hat.
 

Rz. 9

Ebenso begründet die Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition die Klage (BGH, BGHZ 57, 108NJW 1971, 2226: Erschleichen der öffentlichen Zustellung eines Titels), da hierbei von einem unredlichen Verhalten des Beklagten auszugehen ist, wenn der Kläger seinen Widerspruch darauf stützt, dass der Beklagte ihm gegenüber aufgrund eines Rechtsgeschäfts zur Einräumung des Vorrangs verpflichtet sei (RG, RGZ 71, 426 = Urteil v. 2.10.2009, V 187/09 – Juris) oder dass der Vorrang des Beklagten dem Kläger gegenüber durch eine unerlaubte Handlung erlangt wurde (Zöller/Seibel, § 878 Rn. 13). Im besonderen Verfahren der Widerspruchsklage kann der Beklagte nicht aufrechnen und auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Er kann sich nur damit verteidigen, dass dem Kläger der geltend gemachte Vorrang vor ihm nicht zustehe.

 

Rz. 10

Dagegen ist bei dem Einwand des Klägers, der Anspruch stehe nicht dem Beklagten, sondern einem Dritten zu, der Widerspruch nicht begründet, da sich dadurch der Rang der Forderung nicht ändert. (Zöller/Seibel, § 878 ZPO, Rn. 13)

 

Rz. 11

Die Widerspruchsklage ist nicht als unzulässig, sondern als unbegründet (wegen fehlender Aktivlegitimation) abzuweisen, wenn das Gericht das behauptete bessere Recht des Klägers verneint (BGH, MDR 1969, 564 = NJW 1969, 1428 ).

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