1 Grundsatz

 

Rz. 1

Da das Vollstreckungsgericht nicht befugt ist, im Teilungsverfahren materiell-rechtliche Erwägungen zu überprüfen, ist somit ein dem Teilungsplan widersprechender Gläubiger zur Verfolgung seines Rechts gezwungen. Hierzu hat er binnen einer Frist von einem Monat ab Beginn des Verhandlungstermins Klage (sog. Widerspruchsklage) vor dem Prozessgericht zu erheben, anderenfalls hat das Vollstreckungsgericht die Ausführung des Teilungsplanes ohne Rücksicht auf einen Widerspruch anzuordnen (§ 878 Abs. 1 Satz 2; AG Hannover, Rpfleger 1993, 296). In der Fristberechnung ist wegen des ausdrücklichen Wortlautes von  § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Tag des Verteilungstermins – abweichend von den allgemeinen Fristregelungen des BGB – hier mitzurechnen; AG Zeitz, Beschluss v. 25.2.2014, 5 K 24/12, BeckRS 2014, 14722).

2 Rechtsnatur der Widerspruchsklage

 

Rz. 2

Die Widerspruchsklage gem. Abs. 1 stellt von ihrer Rechtsnatur eine prozessuale Gestaltungsklage dar (BGH, NJW 2001, 2477; OLGR Rostock 2000, 475). Deshalb sind weder ein isolierter Zahlungs- noch ein entsprechender Feststellungsantrag geeignet, das damit erstrebte Ziel hinreichend zu bezeichnen. Die Widerspruchsklage ist auf eine vorrangige Befriedigung der eigenen, zu beziffernden Forderung vor derjenigen des Widerspruchsbeklagten in dem näher zu bezeichnenden Teilungsverfahren zu richten (BGH, NJW 2001, 2477). Sie hat sich gegen alle am Verteilungsverfahren beteiligten Gläubiger, die von dem Widerspruch betroffen sind und diesen nicht anerkannt haben, zu richten (vgl. Zöller/Seibel, § 878 Rn. 5; OLG Koblenz WM 2018, 1128). Da die Rechtsnatur dieser Klage und die infolgedessen gebotenen Anträge selbst vielen Rechtsanwälten nicht geläufig sind, besteht daher gem. § 139 Abs. 1 ZPO eine Verpflichtung des Tatrichters, auf entsprechende Anträge hinzuweisen (BGH, NJW 2001, 2477).

3 Zulässigkeit der Widerspruchsklage – Frist

 

Rz. 3

Gemäß § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss der Widersprechende ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb der gesetzlichen (und gem. § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbaren) Monatsfrist, wird die Ausführung des Verteilungsplanes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet (§ 878 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Monatsfrist bezieht sich nicht auf die Klageerhebung als solche, sondern auf deren Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsgericht (vgl. RGZ 99, 202, 205; BGH, MDR 2015, 1036 = NJW-RR 2015, 1202). Fristwahrung besteht nur, wenn der Widersprechende dem Vollstreckungsgericht innerhalb der Frist die Klageeinreichung – also die Fertigung der Klageschrift und deren Eingang bei Gericht – sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustellung nachweist; als Nachweis der Klageeinreichung reicht es aus, wenn entweder eine mit einem anwaltlichen Beglaubigungsvermerk und der Eingangsbestätigung des Prozessgerichts versehene Kopie der Klageschrift eingereicht oder das genaue Aktenzeichen des Verfahrens mitgeteilt wird (BGH, MDR 2015, 1036 = NJW-RR 2015, 1202). Die Frist ist keine Notfrist. Daher ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht möglich.

Die Einhaltung der Monatsfrist ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klageerhebung. Sie hemmt lediglich die Planausführung. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klageerhebung ist daher auch noch nach Fristablauf bis zur Ausführung des Teilungsplanes möglich. Die Ausführung des Teilungsplanes kann allerdings nach Fristablauf nicht mehr durch einstweilige Verfügung gestoppt werden (OLG Frankfurt, NJW 1961, 787). Vielmehr muss der Gläubiger eine Umstellung des Klageantrages auf eine Bereicherungsklage vornehmen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 599; vgl. Rz. 12). Dies ergibt sich aus Abs. 2 (BGH, NJW 2001, 2477).

 

Rz. 4

Aktivlegitimiert ist nur ein am Widerspruchsverfahren beteiligter Gläubiger, nicht hingegen der Schuldner, der ggf. im Wege einer Vollstreckungsgegenklage vorgehen muss (OLG Köln, MDR 1974, 240). Gläubiger, welche nicht am Verteilungsverfahren beteiligt sind und die sich vielmehr privatrechtlich begründeter Rechte berühmen, wie z. B. Abtretung, können ihre Rechtsposition nur durch Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO bzw. eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem. § 805 ZPO durchsetzen.

 

Rz. 5

Passivlegitimiert sind alle vom Widerspruch betroffenen Gläubiger, auch dann, wenn deren Festhalten am Plan nach § 877 Abs. 2 ZPO vermutet wird. Hinsichtlich der Zuständigkeit gilt § 879 ZPO.

4 Begründetheit der Widerspruchsklage

 

Rz. 6

Die Klage kann nur auf Fakten gestützt werden, die zum Schluss des Verteilungstermins bereits vorgelegen haben, sodass nachträglich eingetretene Tatsachen oder Ereignisse nicht mehr zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 1991, 1063).

 

Rz. 7

Die Widerspruchsklage ist begründet, wenn der Kläger beweist, dass er gegenüber dem Beklagten ein besseres Recht als im Teilungsplan festgestellt, hat. Insoweit kommen ein besseres Pfandrecht (§ 804 Abs. 3 ZPO), Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit einer vorherigen Pfändung in Betracht.

 

Rz. 8

Kann im Fall einer ...

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