Rz. 4
Abs. 2 regelt das Vorgehen des Gerichtsvollziehers bei der Durchführung des Vollstreckungstermins (vgl. auch §§ 128 f. GVGA).
Der Gerichtsvollzieher ist nach Satz 1 dazu verpflichtet, die vorgefundenen frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren. Hierdurch soll im Streitfall die Beweisführung über den Bestand und Zustand der vom Schuldner in die Räume eingebrachten beweglichen Sachen erleichtert werden (BT-Drucks. 17/10485 S. 31 re. Sp.). Die Dokumentation soll im Rahmen des ohnehin über die Vornahme der Vollstreckungshandlung zu fertigenden Protokolls erfolgen (§ 762 ZPO, § 129 Abs. 2 GVGA). Die dem Gerichtsvollzieher anvertraute Tatsachenfeststellung muss hierbei aber nicht die Anforderungen an eine vollständige Inventarisierung erfüllen. Sie hat lediglich einen zuverlässigen Überblick über den zur Zeit der Räumung vorhandenen wesentlichen Bestand und Zustand der beweglichen Sachen des Schuldners zu bieten. Eine Pflicht zur weitergehenden Dokumentation, die unter Umständen mit aufwendigen Feststellungen über den Zustand der in den Räumlichkeiten befindlichen beweglichen Sachen verbunden sein kann, trifft den Gerichtsvollzieher nicht (BT-Drucks. 17/10485 S. 31 re. Sp.). Mit der Besitzeinweisung des Gläubigers und Protokollierung ist die Vollstreckung beendet. Die Verwahrung, Verwertung und Vernichtung der beweglichen Gegenstände des Schuldners, die im Falle der vereinfachten Herausgabevollstreckung dem Vermieter als Gläubiger obliegt, ist nicht Teil, sondern Folge der Räumungsvollstreckung (OLG Rostock, Grundeigentum 2015, 970 = WuM 2015, 568; Zöller/Seibel, § 885 Rn. 29). Mit der Herausgabevollstreckung ist somit der Räumungstitel verbraucht und weitere Räumungsmaßnahmen finden nicht statt (Horst, DWW 2013, 122; zur früheren Berliner Räumung auch Both, GE 2007, 192).
Rz. 5
Problematisch ist in diesem Zusammenhang, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag nach Abs. 1 im Rahmen einer "Berliner Räumung" lediglich auf die Besitzverschaffung beschränkt. Dann tauscht der Gerichtsvollzieher lediglich das Türschloss aus und findet mangels Betretens der Wohnung nichts vor. Daherist richtigerweise die Regelung teleologisch auszulegen, sodass es sich um vorzufindende Sachen handeln muss. Insofern sind Sachen bedeutsam, die beim gebotenen Betreten der Räume durch den Gerichtsvollzieher vorgefunden worden wären (Musielak/Voit/Lackmann, § 885a Rn. 5 m. w. N.). Diese wären durch den Gerichtsvollzieher zu pfänden oder wegzuschaffen.
Rz. 6
Der Gerichtsvollzieher kann nach Satz 2 bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen. Hierzu kann er sich eines professionellen Fotografen bedienen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Anfertigen von Fotos nicht zu den Kernaufgaben des Gerichtsvollziehers bei der Räumungsvollstreckung gehört (AG Wiesbaden, DGVZ 2017, 114; Fischer/Mroß, DGVZ 2015, 97; a. A. bei Dokumentation in einer durchschnittlichen Wohnung: AG Bühl, DGVZ 2017, 21). Hierfür anfallende Kosten sind erforderlich. Insbesondere bei umfangreichen Räumungen soll so ermöglicht werden, dass der Gerichtsvollzieher durch digitale Fotografie schnell und ohne großen Aufwand die wesentlichen Tatsachen über Bestand und Zustand der vom Schuldner in die Räume eingebrachten Gegenstände sichert (BT-Drucks. 17/10485 S. 32 li. Sp.). Bei weniger aufwendigen Dokumentationen mag dagegen die Herstellung analoger Bildaufzeichnungen vorzugswürdig sein. Es steht hierbei im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtsvollziehers zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Form – analog oder digital – die Herstellung von Bildaufzeichnungen sachgerecht ist (BT-Drucks. 17/10485 S. 32 li. Sp.).
Das Protokoll einschließlich der Bilder ist in den Büroräumen des Gerichtsvollziehers unter Verwendung geeigneter, den üblichen Standards der Datensicherheit und des Datenschutzes entsprechender elektronischer Speichermedien zu verwahren. Die Parteien haben unter den Voraussetzungen des § 760 ZPO Anspruch auf Erteilung einer Abschrift des Protokolls. Die Einsicht in das vom Gerichtsvollzieher verwahrte Protokoll, das die entsprechenden Bildaufzeichnungen umfasst, soll durch (kostenpflichtige) Erteilung von Ausdrucken oder durch Übermittlung von Dateikopien ermöglicht werden. Das Protokoll ist öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415 ff. ZPO und begründet vollen Beweis seines Inhalts. Die von dem Gerichtsvollzieher gefertigten Bilder, die zum Bestandteil der Urkunde gemacht worden sind, gewährleisten, dass das Gericht sich im Prozess einen Eindruck von dem Bestand und Zustand der vom Schuldner in die Räume eingebrachten Gegenstände verschaffen kann. Für das Gericht sind die Bilddateien im Rahmen des Augenscheinbeweises (§ 371 ZPO) verwertbar (BT-Drucks. 17/10485 S. 32 li. Sp.).
Rz. 6a
Hat der Gerichtsvollzieher den Gläubiger in Besitz gesetzt und das Protokoll gem. § 885a Abs. 2 ZPO gefertigt, ist die Vollstreckung beendet. Die Verwahrung, Verwertung und Vernichtung der beweglichen Gegenstände des Mieters, die im F...