Rz. 1

Die Regelung wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Abs. 1 Satz 3 (BGBl I 2009, 2258) geändert.

Die Bestimmung dient der unmittelbaren Durchsetzung von Ansprüchen, die eine nur vom Schuldner vornehmbare Handlungen zum Gegenstand haben. Auch bei derartigen sog. unvertretbaren Handlung soll dem Gläubiger nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit eröffnet werden, auch diesen Anspruch, d. h. das Primärinteresse, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen zu können. Da nach dem modernen Verständnis der Zwangsvollstreckung die Ausübung unmittelbaren Zwanges nicht zulässig ist, kommt nur in Frage, dem Schuldner bestimmte Rechtsnachteile anzudrohen oder auch zuzufügen, damit dieser sich zur Ausführung der begehrten Handlung bequemt. Die vorzunehmende Handlung muss ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 888 Rn. 1). Allerdings kann er sich auf die Unmöglichkeit der Vornahme der Handlung wegen der Verweigerung der notwendigen Mitwirkung Dritter nur dann berufen, wenn er alles ihm Zumutbare unternommen hat, um diese Mitwirkung sicherzustellen (OLG Köln, NJW-RR 1992, 633).

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