Rz. 27
Gem. § 891 Satz 3 ZPO hat der Beschluss eine Kostengrundentscheidung zu enthalten. Dies gilt zumindest dann, wenn sich ein Antrag vor einer gerichtlichen Entscheidung erledigt. Gegenüber der allgemeinen Regelung der Kostentragungspflicht in Zwangsvollstreckungsverfahren gem. § 788 ZPO ist bei Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO hinsichtlich der Kostenfolge daher stets die Vorschrift des § 891 ZPO zu beachten, der in Satz 3 auf die §§ 91 bis 93 ZPO verweist (OLG München, NJW-RR 1991, 1086; KGR Berlin 2006, 828; ArbG Mainz, AE 2006, 301; OLG Oldenburg, JurBüro 1991, 1256; LAG Berlin, NZA-RR 2000, 44).
Rz. 28
Im Falle einer Erledigterklärung z. B. nach Erfüllung der geschuldeten Handlung nach Erlass eines entsprechenden Titels ist eine Kostenentscheidung analog § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffen (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 20.9.2011, 1 Ta 33 b/11 m. w. N.- Juris). Im Rahmen der Kostenentscheidung hat das Gericht zu prüfen, inwieweit der Vollstreckungsantrag zulässig und begründet gewesen wäre (ArbG Mainz, AE 2006, 301; Zöller/Althammer, § 91a Rn. 58, Stichwort: Zwangsvollstreckung). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Erfolgsprognose ist bei Klagen der der Einreichung der Klage bei Gericht, nicht der der Zustellung. Bei Zwangsvollstreckungsanträgen ist der entsprechende Zeitpunkt der des Antragseingangs bei Gericht. Liegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor, trägt der Schuldner auch dann die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens, wenn über die Beschwerde gg. die Festsetzung von Zwangsmitteln erst nach Abänderung der angefochtenen Entscheidung des LG entschieden wird und ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht gestellt war (OLGR München 2002, 483).
Rz. 29
Bei einer Antragsrücknahme durch den Gläubiger muss der Schuldner die Kosten des Verfahrens nach § 888 ZPO auch dann tragen, wenn der Gläubiger aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Schuldners davon ausgehen musste, nur mit Hilfe eines Vollstreckungsverfahrens seine titulierten Ansprüche durchsetzen zu können (OLG Koblenz, Vollstreckung effektiv 2009, 66; vgl. auch OLG Düsseldorf, InstGE 9, 56). Die Kostenfolge hinsichtlich des zurückgenommenen Antrags des Gläubigers nach § 888 ZPO ergibt sich aus § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO und nicht aus § 788 ZPO. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist auch im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme gem. § 888 ZPO anwendbar (Zöller/Seibel, § 891 Rn. 2). Auch wenn in § 891 Satz 3 die Norm des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht aufgeführt ZPO ist, wird die entsprechende Anwendung des in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens gem. § 888 ZPO in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig bejaht. Vielmehr gilt § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht nur für die Zurücknahme einer Klage, sondern auch für alle sonstigen Anträge, über die eine mündliche Verhandlung zulässig ist (Zöller/Greger, § 269 Rn. 1), wovon auch der Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln i. S. d. § 888 ZPO erfasst wird. Die Interessenlage eines Klägers ist im Falle der vom Beklagten "verursachten" gerichtlichen Geltendmachung von materiellen Ansprüchen mit der des Gläubigers bei der Geltendmachung von vom Schuldner "verursachten" vollstreckungsrechtlichen Ansprüchen vergleichbar. Von daher ist es nicht einsehbar, dass der Gläubiger die Kosten für ein letztlich vom Schuldner zu verursachendes prozessuales Verhalten tragen soll. Als Folge hieraus ist gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Ebenso wie bei einer Entscheidung gemäß § 91a ZPO der Grundgedanke des § 93 ZPO, ob also der Beklagte dem Kläger Veranlassung zur Klage gegeben und deshalb die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, heranzuziehen ist, gilt dies in gleicher Weise auch bei einer Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die §§ 91a Abs. 1 und 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO enthalten gleichlautende Kriterien für die Kostenentscheidung. Veranlassung zur Klageerhebung hat ein Beklagter hierbei dann gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage ggü. dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Zöller/Herget, § 93 Rn. 3).
Rz. 30
Die Kosten des Verfahrens sind dem Gläubiger aufzuerlegen, wenn dieser trotz unstreitiger Erfüllung des Auskunftsanspruchs den Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld nicht für erledigt erklärt, sondern Zurückweisung der Beschwerde fordert (OLGR Bamberg 1999, 261). Für den Fall der nachträglichen Vornahme einer unvertretbaren Handlung sind dem Schuldner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 97 Abs. 2 ZPO entspr.; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 28.1.2004, 1 Ta 269/03 – Juris).