1 Grundsatz – Zweck
Rz. 1
Die Bestimmung knüpft an die Regelung des § 510b ZPO an und bestimmt deshalb den Ausschluss der Anwendbarkeit der §§ 887, 888 ZPO, weil der Gläubiger (Kläger nach § 510b ZPO) sich (schon) in dem Verfahren nach § 510b ZPO bedingt zur Verurteilung des Interesses entschieden hat. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er sich jedenfalls auch mit dem Interesse zufrieden gibt und nicht auf der Vornahme der vertretbaren oder unvertretbaren Handlung bestehen will (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 888a Rn. 1).
2 Voraussetzungen
Rz. 2
Der Schuldner muss im amtsgerichtlichen Verfahren nach § 510b ZPO oder im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 61 Abs. 2 ArbGG dazu verurteilt worden sein, eine Handlung vorzunehmen, und zugleich für den Fall, dass er die Handlung in der in dem Urteil bestimmten Frist nicht vorgenommen hat, zur Zahlung einer Entschädigung.
3 Rechtsfolge
Rz. 3
Der Gläubiger kann die Verurteilung zur Vornahme der Handlung nicht erzwingen nach den §§ 887, 888 ZPO. Nimmt der Schuldner diese nicht innerhalb der genannten Frist vor, so ist der Gläubiger auf die Geldvollstreckung beschränkt. Deshalb ist ihm sogleich eine Vollstreckungsklausel zu erteilen. Den Ablauf der Frist hat das zuständige Vollstreckungsorgan vor Beginn der Geldvollstreckung zu prüfen (§ 751 Abs. 1 ZPO). Den Einwand, er habe die Handlung rechtzeitig vorgenommen oder die Nichterfüllung nicht zu vertreten, kann der Schuldner grundsätzlich nur nach § 767 ZPO geltend machen. Lediglich unter den engen Voraussetzungen des § 775 Nr. 4 ZPO kann er im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden.
4 Rechtsbehelfe
Rz. 4
Wegen der Geldvollstreckung (§§ 803 bis 882a ZPO) stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe zu. Erlässt das Prozessgericht unter Missachtung der Vorschrift einen Beschluss nach den §§ 887 oder 888 ZPO, ist dieser für den Schuldner mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 793, 567 ff. ZPO anfechtbar. Der Beschluss ist nicht wegen des Verstoßes gegen die Bestimmung nichtig.