Rz. 38
Gegen den Beschluss nach Abs. 1 ist sowohl für den Gläubiger (bei Ablehnung) als auch für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO).
Gegen den isolierten Anordnungsbeschluss nach Abs. 2 findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) Anwendung, ebenso gegen eine Verurteilung nach Abs. 1 und Abs. 3. Gleiches gilt in familienrechtlichen Verfahren für die Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs (§§ 88 bis 94 FamFG), für die Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung (§§ 95 bis 96a FamFG), aber auch in sonstigen Fällen der Vollstreckung von Entscheidungen nach dem FamFG (OLG Hamburg , Beschluss v. 29.03.2019, 12 WF 54/19 m. w. N. – Juris).
Sofortige Beschwerde kann auch mit dem Ziel eingelegt werden, einen höheren Ordnungsmittelrahmen androhen zu lassen (OLG Hamm, NJW-RR 1988, 960; OLG Frankfurt am Main, GRUR 1987, 940). Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (BGH, WM 2011, 2331 = NJW 2011, 3791; LArbG Hamburg, Beschluss v. 20.8.2013, 4 Ta 10/13 – Juris). Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung, die eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels gemäß § 570 Abs. 1 ZPO hat, auch bei Zwangs- und Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß §§ 888, 890 ZPO eintritt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings umstritten (zum Meinungsstand vgl. § 888 Rz. 32). Die Ordnungsmittelandrohung in der Hauptsachentscheidung (insb. aus einem Urteil) kann nur mit dem dagegen statthaften Rechtsmittel angefochten werden.
Gegen die Durchführung der Vollstreckung ist die Erinnerung (§§ 766 ZPO, 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO) zulässig, gegen die Entscheidung über die Erinnerung die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO). Einwendungen gegen den Vollstreckungsanspruch sind nach § 767 ZPO geltend zu machen. Gleiches gilt für den Einwand veränderter Umstände (OLG Köln, NJW-RR 1987, 1471).
Rz. 39
Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist in entsprechender Anwendung der §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO auch die Aufhebung eines rechtsbeständigen und vollzogenen Ordnungsgeldbeschlusses möglich, wenn der der Vollstreckung nach § 890 Abs. 1 ZPO zugrunde liegenden Titel mit rückwirkender Wirkung aufgehoben oder weggefallen ist. Dies soll selbst dann gelten, wenn der dem vollstreckten Beschluss zugrundeliegende Vollstreckungstitel erst nach dem Verstoß und nach Zahlung des Ordnungsgeldes – und damit nach Abschluss der Zwangsvollstreckung – erfolgt, während dies bei einer Aufhebung ex nunc wegen des (auch) repressiven Strafcharakters des Ordnungsmittels nicht der Fall sein soll (Musielak/Voit/Lackmann § 890 Rn. 16; Zöller/Seibel, § 890 Rn. 25; Thomas/Putzo/Hüßtege § 890 Rn. 35; BPatG, Beschluss v. 25.10.2011, 1 Ni 22/98 (EU) – Juris; OLG Hamm GRUR 1990, 306 = MDR 1989, 1001; KG Berlin, NJW-RR 2000, 1523 = MDR 2000, 48; zur Gegenauffassung Hees, GRUR 1999, 128, 129 m. w. H.). Demgegenüber wird die Auffassung unter Betonung der auch repressiven Funktion der Ordnungsmittel die Auffassung vertreten, dass frühere Verstöße auch trotz Titelfortfalls noch geahndet werden können (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 151; OLG Frankfurt, OLGZ 1994, 603; OLG Hamburg, NJW-RR 1987, 1024). Für den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung hat der BGH im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Verhängung eines Ordnungsmittels ausgesprochen, dass ein noch nicht rechtskräftig gewordener Unterlassungstitel wegfällt und keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehr sein kann, sofern nicht die Erledigungserklärung des Klägers/Antragstellers auf die Zeit nach dem erledigenden Ereignis beschränkt ist (BGHZ 156, 335 = BGH, NJW 2004, 506 = BGHZ 156, 335 = WRP 2004, 235 = BGHReport 2004, 339 = WM 2004, 341 = GRUR 2004, 264 = InVo 2004, 152 – Euro-Einführungsrabatt; OLG Frankfurt, NJW-RR 2011, 1290). Das Erfordernis eines noch vollstreckbaren Titels sei auch bei der Vollstreckung zur Erzwingung von Unterlassungen gemäß § 890 ZPO unverzichtbar, weil hierdurch sichergestellt sei, dass staatliche Zwangsmaßnahmen nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ergingen, die rechtskräftig geworden sei oder deren Rechtmäßigkeit jedenfalls noch in dem dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren überprüft werden könne. Vorstehendes gilt nicht bei einem aufgrund einer einstweiligen Verfügung vor Verjährung des Unterlassungsanspruchs ergangenen und vollstrecktem Ordnungsmittelbeschluss, wenn nach Erhebung der Verjährungseinrede das Verfügungsverfahren einseitig für erledigt erklärt und sodann im Urteil die Feststellung der Erledigung infolge Verjährungseintritts ausgesprochen wird (OLG Hamburg, Magazindienst 2011, 615).