Rz. 11

§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO regelt erstmalig zum Zweck der besseren Handhabbarkeit des Ansparbetrags, mit welchen Teilen des Guthabens Verfügungen des Schuldners zuerst verrechnet werden. Maßgeblich ist hierbei – wie auch sonst im Pfändungsschutzkontenrecht – der Zeitpunkt der Buchung durch das Kreditinstitut. Die Verrechnungsvorschrift bezieht sich allerdings nur auf die Berechnung des geschützten Betrages bei Anwendung der Übertragungsmöglichkeit im Rahmen des P-Kontos, ist somit keine allgemeine Verrechnungsregel für Kreditinstitute als Drittschuldner.

 

Rz. 12

Verfügungen des Schuldners werden zuerst auf den Teil des Kontoguthabens angerechnet, der am geringsten – weil durch Zeitablauf bedroht – geschützt ist. Dass zuerst nicht mehr übertragbare pfändungsfreie Guthaben soll vom Schuldner verbraucht werden (sog. First-in-first-out-Prinzip). Verfügungen, die der Schuldner über sein pfändungsfreies Guthaben trifft, sind dabei zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (BGH, Rpfleger 2018, 95 = InsbürO 2018, 81 = FoVo 2018, 11; BGH, WM 2017, 2303 = ZIP 2017, 2290 = ZInsO 2017, 2647 = MDR 2018, 54 = EWiR 2018, 1; BGH, WM 2017, 2306 = ZIP 2017, 2292 = ZInsO 2017, 2650 = EWiR 2017, 741; vgl. BT-Drucks 16/7615 S. 31 i. V. m. S. 26; so die Berechnung von BGH, Vollstreckung effektiv 2015, 20 = NJW 2015, 3083 = DGVZ 2015, 202 = WuB 2015, 601 = JurBüro 2016, 48 = zfm 2015, 199 = FoVo 2015, 192 = WM 2015, 177). Hierdurch wird also das Geld, welches zuerst eingegangen ist, auch zuerst wieder ausgekehrt, abgehoben, überwiesen oder in den Folgemonat übertragen. Diese Anrechnungsmethode ergibt sich daraus, dass zuerst das nicht mehr auf den folgenden Monat übertragbare pfändungsfreie Guthaben von dem Kontoinhaber und Vollstreckungsschuldner verbraucht werden soll. Ebenso spricht der Zweck der Regelung für ein solches Vorgehen. Denn diese Regelung dient dazu, den Schuldner in die Lage zu versetzen, in begrenztem Umfang Guthaben anzusparen, um auch solche Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu vergüten sind. Der Pfändungsgläubiger wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Denn angespart werden kann maximal ein Guthaben in Höhe eines monatlichen Freibetrags, das dem Schuldner zusätzlich zu dem für den laufenden Monat gewährten Pfändungsfreibetrag zur Verfügung steht. Dadurch kann es in bestimmten Konstellationen dazu kommen, dass Geld immer weiter in die Folgemonate übertragen wird.

 

Rz. 13

 
Praxis-Tipp

Um zu vermeiden, dass plötzlich Gelder durch die Bank an den bzw. die Gläubiger ausgezahlt wird, sollten Schuldner stets sämtliche Beträge, die man abheben kann, bis zum Ende des Kalendermonats auch tatsächlich abheben.

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