Rz. 3

Satz 1 Nr. 1 lit. b) ZPO stellt den Fall der Unterhaltsgewährung gleich, wenn der Schuldner Leistungen nach sozialrechtlichen Vorschriften auch für Personen entgegennimmt, mit denen er in einer - Bedarfsgemeinschaft i. S. v. § 7 Abs. 3 SGB II, - sog. Einsatzgemeinschaft i. S. v. §§ 19, 20 und 43 SGB XII oder -sog. Haushaltsgemeinschaft (§ 39 SGB XII) lebt

und denen er nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zum Unterhalt verpflichtet ist.

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