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Nach Satz 1 Nr. 3 ZPO erhöhen auf Antrag des Schuldners Geldleistungen nach dem "Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens" (MuKStiftG) den Grundfreibetrag. Solche Geldleistungen sind nach materiellem Recht ohnehin unpfändbar (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 MuKStiftG). Zu Recht ist damit der Schutz dieser Leistungen für die betroffenen Frauen, die sich häufig in einer äußerst schwierigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation befinden, vereinfacht worden.

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