Rz. 10

Satz 1 Nr. 5 ZPO regelt die eingeschränkte Pfändbarkeit von Kindergeld nach dem EStG und anderen Geldleistungen für Kinder nicht nur bei der Pfändung an der Quelle, sondern auch bei der Gutschrift auf einem P-Konto.

Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung mit der Ausnahme, dass als Erhöhungsbetrag nicht nur Kindergeld nach dem EStG gilt, sondern auch andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder, wie z. B. Kindergeldzuschuss (§ 54 Abs. 5 SGB I). Eine Pfändbarkeit dieser Ansprüche ist gegeben, wenn wegen einer Unterhaltsforderung eines Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem sie berücksichtigt werden, eine Pfändung erfolgt.

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