Rz. 7

Abs. 3 Satz 1 ZPO regelt den Fall, dass die Nachzahlungen die Bagatellgrenze von 500 EUR bei laufenden Geldleistungen im Sinne von § 904 Abs. 2 ZPO (vgl. RZ 4) übersteigen. In diesem Fall sind die nachgezahlten Beträge bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie tatsächlich bestimmt sind.

 

Rz. 8

 
Hinweis

Pfändungsschutz kann für solche Geldleistungen aber nur durch das Vollstreckungsgericht auf Antrag bewirkt werden (Abs. 5). Insofern muss ein Schuldner aktiv werden. Es ist – im Gegensatz zu Abs. 1, 2 – daher nicht Aufgabe des Drittschuldners, eine Berechnung vorzunehmen. Stellt der Schuldner daher keinen entsprechenden Antrag, muss das Kreditinstitut als Drittschuldner die Nachzahlung an den Gläubiger auszahlen.

 

Rz. 9

Die Regelung stellt für die Vollstreckungsgerichte eine Mehrarbeit dar. Denn bei einer Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht ist es erforderlich, dass zuvor eine nachträgliche Betrachtung der in den jeweiligen Monaten erfolgten Kontobewegungen zu prüfen ist. Nur so lässt sich ermitteln, ob die Nachzahlung zu einem pfändbaren Guthaben im betreffenden Monat geführt hätte. Insofern hat der Schuldner bei Antragstellung seine anspruchsbegründenden Tatsachen gegenüber dem Gericht darzulegen. Insbesondere muss er diesbezüglich sämtliche Kontoauszüge in geordneter Weise vorlegen.

 

Rz. 10

 
Praxis-Beispiel

Der verheiratete Schuldner S bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 EUR. Er erhält im Januar 2022 für September bis Dezember 2021 eine (Netto-)Nachzahlung von 1.200 EUR (= 300 EUR/Monat) dem gepfändeten P-Konto gutgeschrieben.

Lösung

Der Nachzahlungsbetrag von 1.200 EUR entspricht, aufgeteilt auf die Monate September bis Dezember 2021, monatlich 300 EUR. Der P-Konto-Freibetrag betrug bis zum 30.11.2021 monatlich 1.724,08 EUR (§ 850k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO a. F.). Seit dem 1.12.2021 beträgt er monatlich 1.731,44 EUR (§ 899 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 850c Abs. 2 ZPO). Der für den jeweiligen Monat September bis Dezember 2021 nachgezahlte Betrag von jeweils 300 EUR hätte im jeweiligen Monat zu keinem pfändbaren Guthaben geführt:

 
September 2021  
Nettoeinkommen: 1.500,00 EUR
+ Nachzahlung 300,00 EUR
Summe Zahlungseingang P-Konto 1.800,00 EUR
abzüglich Freibetrag – 1.724,08 EUR
pfändbarer Betrag 75,92 EUR
 
Oktober 2021  
Nettoeinkommen: 1.500,00 EUR
+ Nachzahlung 300,00 EUR
Summe Zahlungseingang P-Konto 1.800,00 EUR
abzüglich Freibetrag – 1.724,08 EUR
pfändbarer Betrag 75,92 EUR
 
November 2021  
Nettoeinkommen: 1.500,00 EUR
+ Nachzahlung 300,00 EUR
Summe Zahlungseingang P-Konto 1.800,00 EUR
abzüglich Freibetrag – 1.724,08 EUR
pfändbarer Betrag 75,92 EUR
 
Dezember 2021  
Nettoeinkommen: 1.500,00 EUR
+ Nachzahlung 300,00 EUR
Summe Zahlungseingang P-Konto 1.800,00 EUR
abzüglich Freibetrag – 1.731,44 EUR
pfändbarer Betrag 68,56 EUR
 

Rz. 11

 
Praxis-Beispiel

In Abwandlung zum Beispiel in Rz. 10 beträgt die Nachzahlung für September 100 EUR, für Oktober 150 EUR, für November 200 EUR und für Dezember 250 EUR, somit werden insgesamt im Januar 2022 dem P-Konto 700 EUR gutgeschrieben.

Lösung

Der P-Konto-Freibetrag beträgt bis zum 30.11.2021 monatlich 1.724,08 EUR (§ 850k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO a. F.). Seit dem 1.12.2021 beträgt er monatlich 1.731,44 EUR (§ 899 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 850c Abs. 2 ZPO). Der für den jeweiligen Monat September bis Dezember nachgezahlte Betrag hätte im jeweiligen Monat nicht bzw. zu einem pfändbaren Guthaben geführt:

 
September 2021  
Nettoeinkommen: 1.500,00 EUR
+ Nachzahlung 100,00 EUR
Summe Zahlungseingang P-Konto 1.600,00 EUR
abzüglich Freibetrag – 1.724,08 EUR
pfändbarer Betrag 0,00 EUR
 
Oktober 2021  
Nettoeinkommen: 1.500,00 EUR
+ Nachzahlung 150,00 EUR
Summe Zahlungseingang P-Konto 1.650,00 EUR
abzüglich Freibetrag – 1.724,08 EUR
pfändbarer Betrag 0,00 EUR
 
November 2021  
Nettoeinkommen: 1.500,00 EUR
+ Nachzahlung 200,00 EUR
Summe Zahlungseingang P-Konto 1.700,00 EUR
abzüglich Freibetrag – 1.724,08 EUR
pfändbarer Betrag 0,00 EUR
 
Dezember 2021  
Nettoeinkommen: 1.500,00 EUR
+ Nachzahlung 250,00 EUR
Summe Zahlungseingang P-Konto 1.750,00 EUR
abzüglich Freibetrag – 1.731,44 EUR
pfändbarer Betrag 18,56 EUR

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