Rz. 21

Der Gerichtsvollzieher ist das funktionell zuständige Organ der Zwangsvollstreckung, soweit diese nicht den Gerichten zugewiesen ist (§ 753 Abs. 1 ZPO). In seine Zuständigkeit fallen vor allem solche Vollstreckungsmaßnahmen, bei denen unmittelbarer Zwang erforderlich sein kann. Das sind in erster Linie die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen (§§ 808ff. ZPO) und diejenige zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§ 883ff. ZPO). Der Gerichtsvollzieher ist weiterhin zuständig für die Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 807, 802c ff. ZPO) mit Ausnahme der Entscheidung über den Erlass des Haftbefehls. Ferner weist das Gesetz ihm noch eine Reihe von "Hilfstätigkeiten" im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu, wie z. B. die sog. Regelbefugnisse (§§ 802a, 802b ZPO), die Auskunftsrechte (§ 802l ZPO), die Zustellung, die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners (§ 802g ZPO), der sich weigert, die Vermögensauskunft abzugeben (§§ 807, 802c ff. ZPO), eine unvertretbare Handlung vorzunehmen (§ 888 Abs. 1 ZPO) oder eine bestimmte Handlung zu dulden (§§ 890ff. ZPO), die Pfändung von Forderungen aus indossablen Wertpapieren und die Hilfspfändung durch Wegnahme von Urkunden über die gepfändete Forderung.

 

Rz. 22

Der Gerichtsvollzieher ist Beamter im staats- und haftungsrechtlichen Sinn sowie Amtsträger im Sinne des Strafrechts. Seine Rechtsstellung ergibt sich aus den Beamtengesetzen und der bundeseinheitlichen Gerichtsvollzieherordnung (GVO) sowie den Ergänzungsbestimmungen der Länder (vgl. § 154 GVG). Als Beamter unterliegt der Gerichtsvollzieher der Dienstaufsicht des Dienstvorgesetzten. Die Fachaufsicht übt – im Rahmen des § 766 ZPO – das Vollstreckungsgericht aus. Der Gerichtsvollzieher ist selbständiges Organ der Rechtspflege. Welche Dienstverrichtungen ihm obliegen und welches Verfahren er dabei zu beachten hat, ist ausführlich in den Geschäftsanweisungen für Gerichtsvollzieher (GVGA) geregelt. Sie soll dem Gerichtsvollzieher das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern. Die Beachtung ihrer Bestimmungen gehört zu den Amtspflichten der Gerichtsvollzieher (§ 1 Satz 4 GVGA). In den neuen Bundesländern kann der Gerichtsvollzieher noch Angestellter sein.

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