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Das Grundbuchamt ist Vollstreckungsorgan für die Eintragung einer Sicherungshypothek (Zwangshypothek) aufgrund eines auf die Zahlung einer Geldforderung lautenden Titels (§§ 866ff. ZPO). Die Eintragung erfolgt durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1h RPflG). Ferner sind dem Grundbuchamt verschiedene "Hilfstätigkeiten" im Rahmen der Zwangsvollstreckung zugewiesen (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 3, § 857 Abs. 6 ZPO).

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