9.1 Arten und Schuldner der Vollstreckungskosten
Rz. 57
Die Kosten der Zwangsvollstreckung hat, soweit sie notwendig im Sinne des § 91 ZPO sind, der Vollstreckungsschuldner zu tragen. Sie sind zugleich mit der Vollstreckungsforderung beizutreiben (§ 788 Abs. 1 ZPO). Zu den Vollstreckungskosten gehören z. B. die Kosten für die Zustellung des Vollstreckungstitels, diejenigen für die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch oder das Schiffsregister und diejenigen für die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung. Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind nicht Kosten im Sinne der §§ 91, 98 ZPO.
Rz. 58
Diejenigen Kosten der Zwangsvollstreckung, die nicht dem Vollstreckungsschuldner zur Last fallen, hat der Vollstreckungsgläubiger als Veranlasser des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen. Das sind die nicht notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung, diejenigen Kosten, die dem Vollstreckungsgläubiger nach § 788 Abs. 4 ZPO auferlegt worden sind, und diejenigen, welche der Vollstreckungsgläubiger dem Vollstreckungsschuldner nach § 788 Abs. 3 ZPO zu erstatten hat.
Soweit der Vollstreckungsschuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen hat, werden sie zugleich mit dem zu vollstreckenden Anspruch beigetrieben. Das bedeutet, dass diese Kosten regelmäßig ohne einen besonderen Kostentitel beigetrieben werden können. Das Vollstreckungsorgan prüft, ob die Kosten richtig berechnet und notwendig sind und der Anfall glaubhaft gemacht ist. Die Kosten der Zwangsvollstreckung können jedoch auch, das ist unstreitig, gesondert festgesetzt und dann beigetrieben werden. Streitig ist dabei, ob diese Festsetzung dem Prozess oder dem Vollstreckungsgericht obliegt. Nach wohl h. M. soll sie dem Prozessgericht obliegen (zuletzt wohl: BayObLG, MDR 1989, 918; OLG München, MDR 1990, 162).
9.2 Prozesskostenhilfe
Rz. 59
Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren kann nach den Grundsätzen der §§ 114ff. ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden (ausführlich: Fischer, Rpfleger 2004, 190 ff.).
Überwiegend wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gläubiger in Betracht kommen, aber auch der Schuldner kann in Ausnahmefällen Prozesskostenhilfe erhalten (s. u.). Nach § 117 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zwangsvollstreckungsverfahren bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen, also insbesondere
Die Voraussetzung der "Erfolgsaussicht" (§ 114 ZPO) ist für die Beteiligten im Zwangsvollstreckungsverfahren differenziert zu betrachten. Grundsätzlich kann sie keine Rolle spielen, weil im Zwangsvollstreckungsverfahren der Erfolg sich kaum prognostizieren lässt. Allerdings wird man auf die mangelnde Erfolgsaussicht zurückgreifen können, wenn mehrfache Vollstreckungsversuche erfolglos verlaufen sind. Dabei wäre es allerdings auch möglich, in diesen Fällen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen "Mutwilligkeit" der Rechtsverfolgung zu versagen. Stets wird es hier auf den Einzelfall ankommen. Grundsätzlich taugt jedenfalls das Kriterium der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht. Die Bedürftigkeit ist durch den Antrag nach § 117 Abs. 4 ZPO nachzuweisen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gläubiger hindert nicht die Beitreibung der Kosten der Zwangsvollstreckung im Rahmen des § 788 ZPO zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch. Im Übrigen gilt wegen der Gerichtskosten und der (mitgeteilten) Gerichtsvollzieherkosten § 125 ZPO. Zu den Anwaltskosten kann auf die §§ 44 ff. RVG verwiesen werden.
Der Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergibt sich aus § 119 Abs. 2 ZPO. Danach kann im Grunde jedes Gericht im Umfange seiner Zuständigkeit Prozesskostenhilfe pauschal für die Zwangsvollstreckung bewilligen. Diese Pauschalbewilligung ist begrenzt, und zwar:
- sachlich auf die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 bis 863 ZPO) und
- örtlich auf das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll (= Vollstreckungsgericht).
Die Pauschalbewilligung erfasst:
- die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen durch den Gerichtsvollzieher (§§ 808ff. ZPO) sowie in Forderungen und andere Rechte durch das Vollstreckungsgericht (§§ 828 ff. ZPO) und
- das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§§ 899ff. ZPO). Wechselt der Schuldner seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts, erstreckt sich d...