Ein Arbeitsverhältnis ruht, wenn die wechselseitigen Hauptpflichten kraft Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung suspendiert sind. In diesem Fall kann der Arbeitgeber keine Arbeitsleistung und der Arbeitnehmer keine Lohnzahlung verlangen. Beispiele für solche ruhenden Arbeitsverhältnisse sind die Inanspruchnahme von Eltern- oder Pflegezeit oder von unbezahltem Urlaub.
8.1 Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter
Sonderzahlungen mit reinem Entgeltcharakter können für die Dauer der Elternzeit für jeden Monat um 1/12 gekürzt werden. Schließlich hat der Arbeitnehmer in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht. Dasselbe gilt für Zeiten, in denen andere Ruhenstatbestände vorliegen, wie den oben genannten, z. B. in Form von Pflegezeit oder unbezahltem Urlaub. Ein solches Kürzungsrecht muss nicht vertraglich vereinbart werden, sondern folgt bereits aus dem reinen Entgeltcharakter der Sonderzahlung.
Eine solche Differenzierung ist nicht sachfremd und widerspricht weder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, noch dem europarechtlichen Lohngleichheitsgebot für Männer und Frauen.
8.2 Sonderzahlungen zur Belohnung der Betriebstreue
Wird mit der Sonderzahlung allein die Betriebstreue honoriert, kommt eine Kürzung für Ruhenszeiten nicht in Betracht. Denn der Arbeitnehmer war auch während der Ruhenszeiten betriebstreu, sodass der volle Zahlungsanspruch erworben wurde.
Ein Kürzungsrecht kann daher nicht vereinbart werden, gegebenfalls kann jedoch ein vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt zum Tragen kommen.
Wird allein die Betriebstreue mit der Sonderzahlung belohnt, ist sie auch für Zeiten zu zahlen, in denen das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Arbeitskampfes geruht hat. Ist tarifvertraglich für alle Zeiten des Ruhens eine anteilige Kürzung einer Jahressondervergütung vereinbart, erfasst eine solche Regelung mangels anderer Hinweise auch das Ruhen während eines Streiks. Eine solche Kürzung vollzieht die im Tarifvertrag vorgegebene Ordnung und stellt keine unzulässige Maßregelung wegen der Teilnahme am Streik dar.
8.3 Sonderzahlungen mit Mischcharakter
Bei Sonderzahlungen mit Mischcharakter entsteht nicht automatisch ein Kürzungsrecht, wenn ein Ruhenstatbestand vorliegt. Vielmehr muss ein solches vereinbart sein.
8.4 Sonderfall: Sonderzahlungen und Mutterschutz
Fehlzeiten aufgrund der Mutterschutzfristen des § 3 MuSchG (hier ruht das Arbeitsverhältnis nicht, es wird nur modifiziert) sind nicht zu berücksichtigen. Das Diskriminierungsverbot untersagt es, dass ein Arbeitgeber Mutterschutzzeiten (Beschäftigungsverbote) bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation anteilig leistungsmindernd berücksichtigt.