Ebenso wie beim öffentlich-rechtlichen Abmarkungsanspruch richtet sich das Abmarkungsverfahren beim privatrechtlichen Abmarkungsanspruch nach den Vorschriften der Kataster- und Vermessungsgesetze bzw. Abmarkungsgesetze der Bundesländer (§ 919 Abs. 2 BGB). Derartige Vorschriften gibt es in allen Bundesländern, sodass es auf die in § 919 Abs. 2 BGB hilfsweise genannte Ortsüblichkeit als Verfahrensmaxime nicht ankommt.

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