Überblick

Ist der Grenzverlauf zwischen Grundstücksnachbarn unstreitig, fehlen aber feste Grenzzeichen, wurden sie im Laufe der Zeit unkenntlich oder von ihrem ursprünglich richtigen Standort versetzt, hat jeder Grundstückseigentümer gegenüber seinem unmittelbaren Nachbar einen Anspruch auf "Grenzabmarkung", also darauf, dass dieser an der Errichtung oder Wiederherstellung fester Grenzzeichen mitwirkt (§ 919 BGB).

Ist der Grenzverlauf zwischen Grundstücksnachbarn streitig und kann keiner der Betroffenen die richtige Grenze bezeichnen und nachweisen, können die Parteien einen Grenzfeststellungsvertrag schließen oder es kommt eine Grenzscheidungsklage nach § 920 BGB in Betracht.

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