Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1. In einer Versammlung wurde beschlossen, dass eine Eigentümerin eine Weißdornhecke, die sie auf die in ihrem Sondernutzungsrecht stehende Grundstücksfläche ohne Zustimmung der Verwaltung und/oder der Gemeinschaft gepflanzt hatte, bis zum ... zu entfernen habe: Die Verwaltung werde ermächtigt und beauftragt, bei Nichteinhaltung der Frist ohne weitere Mahnung die notwendigen Maßnahmen - einschließlich gerichtliche - einzuleiten.

In allen drei Instanzen wurde die Beschlussanfechtung der betroffenen Eigentümerin zurückgewiesen.

Das Landgericht teilte i.Ü. nicht die Auffassung des Amtsgerichts, der angegriffene Eigentümerbeschluss beauftrage und ermächtige lediglich den Verwalter zur Geltendmachung von etwaigen Beseitigungsansprüchen, so dass das Bestehen eines solchen Anspruchs nicht zu prüfen sei. Nach Meinung des Landgerichts widerspreche diese Auslegung dem klaren Wortlaut des Beschlusses, der auch die Entscheidung über die Beseitigung der Hecke selbst zum Inhalt habe (diese Auffassung wurde auch vom Rechtsbeschwerdegericht bestätigt).

2. Auch für Gartensondernutzungsberechtigte gelten die Verpflichtungen des § 14 Nr. 1 WEG. Vorliegend wurden vom Landgericht zum einen optische Beeinträchtigungen der i.Ü. großzügig und locker bepflanzten Gesamtgartenanlage festgestellt, zum anderen darüber hinaus Gefahren für die Gesundheit und das Eigentum der übrigen Wohnungseigentümer sowie dritter Personen (selbst bei Rückschnitt der Hecke im Bereich eines gemeinschaftlichen Plattenweges). Ein Sondernutzungsberechtigter hat bei der Bepflanzung seiner Sondernutzungsfläche den Charakter der Gesamtgrünanlage zu berücksichtigen (vgl. auch KG Berlin, NJW-RR 1987, 1360/1361).

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert von DM 4.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 12.12.1996, 2Z BR 104/96= NJWE 3/1997, 59)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigemtümer

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